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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 6 Seiten

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Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV)

Änderung vom XX.XX.2013

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Fahrlehrerverordnung vom 28. September 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. f

In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:

f. Ausbildungspraktikum: die in den Modulen B7, A7 und C7 von Anhang 1 beschriebene Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen durch angehende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter.

Art. 5 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. b und 3 Bst. b

1Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B wird Personen erteilt, die:

a. den eidgenössischen Fachausweis «Autofahrlehrer/in» (Modulabschluss B) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 1 abdeckt;

2Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A wird Personen erteilt, die:

b. den eidgenössischen Fachausweis «Motorradfahrlehrer/in» (Modulabschluss A) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 2 abdeckt.

3Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C wird Personen erteilt, die:

b. den eidgenössischen Fachausweis «Lastwagenfahrlehrer/in» (Modulabschluss C) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 3 abdeckt.

AS 2013 xxxx

1 SR 741.522