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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 6 Seiten
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Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV)
Änderung vom XX.XX.2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Fahrlehrerverordnung vom 28. September 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. f
In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
f. Ausbildungspraktikum: die in den Modulen B7, A7 und C7 von Anhang 1 beschriebene Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen durch angehende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. b und 3 Bst. b
1Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B wird Personen erteilt, die:
a. den eidgenössischen Fachausweis «Autofahrlehrer/in» (Modulabschluss B) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 1 abdeckt;
2Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A wird Personen erteilt, die:
b. den eidgenössischen Fachausweis «Motorradfahrlehrer/in» (Modulabschluss A) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 2 abdeckt.
3Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C wird Personen erteilt, die:
b. den eidgenössischen Fachausweis «Lastwagenfahrlehrer/in» (Modulabschluss C) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 3 abdeckt.
AS 2013 xxxx