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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 3 Seiten
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Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV)
Änderung vom XX.XX.2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. i
1Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
i. FV: Fahrlehrerverordnung vom 28. September 20072.
Art. 5 Abs. 1
1Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 20083 aus.
Art. 8
Beweise für Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften werden nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20074 erhoben.
Art. 11 Abs. 6
6Die Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, gilt als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen:
a. bei Personen, die dem Verbot nach Artikel 2a Absatz 1 VRV5, unter Alkoholeinfluss zu fahren, unterstehen, einer Blutalkoholkonzentration von
AS 2013 xxxx