Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 21 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Strassen ASTRA
K163-0758
Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen
1. Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) vom 27. Oktober 1976
Ersatz von Ausdrücken
Künftig wird an Stelle der Begriffe «Zulassungsbehörde» und «Behörde» im ganzen Erlass einheitlich der Begriff «kantonale Behörde» verwendet. «Kantonale Behörde» schliesst die Administrativmassnahmenbehörden ein. Auch diese werden - wie die Zulassungsbehörden - mit Fragen der Fahreignung konfrontiert.
Artikel 7
bis
Absatz 1
Wird aus Anhang 1 VZV hierher transferiert, weil dieser neben den medizinischen Mindestanforderungen keine anderen Vorschriften enthalten soll.
Absatz 3
Für den Entscheid, ob von den medizinischen Mindestanforderungen abgewichen werden darf, genügt eine fachärztliche (punktuelle) Untersuchung − im Gegensatz zur heute in der Praxis oft vertretenen Meinung − nicht. Zum Beispiel kann der Augenarzt oder die Augenärztin zwar die Sehschärfe beurteilen. Wenn aber der betroffene Ausweisinhaber oder die betroffene Ausweisinhaberin gleichzeitig ein verlangsamtes Auffassungsvermögen hat, weil er oder sie an Parkinson leidet, kann die Fahreignung nur im Rahmen einer gesamtheitlichen verkehrsmedizinischen Untersuchung beurteilt werden. Ärzte und Ärztinnen, die solche Untersuchungen durchführen wollen, müssen mindestens die Bewilligung der Ausbildungsstufe 3 besitzen (Art. 47 Abs. 2 Bst. c E-VZV).
«Insgesamt nicht beeinträchtigt» ist die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit einer Person auch, wenn sie zwar medizinische Mindestanforderungen nicht erfüllt, die Defizite (z.B. ungenügende Sehschärfe) aber kompensieren kann (z.B. indem sie beim Führen von Motorfahrzeugen eine Brille oder Kontaktlinsen trägt). In solchen Fällen verfügt die kantonale Behörde die erforderlichen Auflagen (Art. 24d VZV).
Artikel 9
Absatz 1
Für die summarische Prüfung des Sehvermögens ist keine Bewilligung in verkehrsmedizinischen Belangen notwendig. Das Sehvermögen soll von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin geprüft werden. Der Begriff «Arzt» muss entsprechend angepasst werden. Die Anerkennung von ausländischen Diplomen richtet sich nach dem Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11). Ausländische Diplome für Augenoptiker und Augenoptikerinnen können in der Schweiz ebenfalls anerkannt werden.
Diplomierte Augenoptiker/innen sind Fachleute für die Korrektion von Fehlsichtigkeiten. Sie sind dazu ausgebildet, das Sehvermögen ihrer Kundschaft zu messen und bei Bedarf die Verträglichkeit von Kontaktlinsen zu testen. Nach eingehender Analyse und Beurteilung bestimmen sie die Korrektionswerte (Brillenrezept) oder passen die Kontaktlinsen an. Angesichts der fachlichen Qualifikation kann