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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 2 Seiten

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Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)

Änderung vom XX.XX.2013

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz

1(...) Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben, damit die Behörde diesen als ungültig kennzeichnet; andernfalls können die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer gesperrt werden.

Art. 13 Abs. 2 zweiter Satz

2(...) Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeitsmotorwagen und Anhänger. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet.

Art. 19 Abs. 1 und 4

1Für die provisorische Immatrikulation muss der Behörde ein befristeter Versicherungsnachweis vorliegen.

4Aufgehoben

II

Diese Änderungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

AS 2013 xxxx

1 SR 741.31