Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten

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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit

verweigert werden kann. Die Liste von Art. 1 Abs. 2 ISG ist allerdings mit derjenigen des BGÖ nicht völlig identisch, da die Ziele und der Geltungsbereich des BGÖ und des vorliegenden Entwurfs nicht die Gleichen sind (zu den Verhältnissen zwischen ISG und BGÖ, s. Art. 3 Abs. 1).

Das vorliegende Gesetz schützt folgende Interessen:

 Bst. a: Der Schutz der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Bundesbehörden durch Massnahmen

der Informationssicherheit ist ein Kerninteresse dieses Gesetzes. Die Bundesbehörden sind für die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben immer mehr von der Verfügbarkeit, der Integrität sowie, in bestimmten Fällen, der Vertraulichkeit ihrer Informationen sowie vom zuverlässigen Funktionieren der Informatikinfrastruktur abhängig (s. auch Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ sowie Ziff. 2.2.2.1.1-2 der BGÖ-Botschaft).

 Bst. b: Mit diesem Interesse werden in erster Linie Informationen aus dem Bereich des Polizei-, Zoll-,

Nachrichtendienst- und Militärwesens und der Landesversorgung sowie die Mittel, welche die Bundesbehörden zur Sicherstellung der inneren und äusseren Sicherheit einsetzen geschützt. Derartige Informationen weisen oft einen erhöhten Bedarf an Vertraulichkeit auf, da ihr Missbrauch existenzgefährdende Folgen für den Staat, die Bevölkerung oder bestimmte Personen oder Personengruppen haben kann. Aus demselben Grund müssen die IKT-Mittel der Behörden, welche zur Unterstützung von kritischen Sicherheitsaufgaben eingesetzt werden, auch in Krisenzeiten stets verfügbar und funktionstüchtig bleiben (s. auch Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ sowie Ziff. 2.2.2.1.3 der BGÖ-Botschaft).

 Bst. c: Die Aussenbeziehungen zählen gemeinsam mit den Sicherheitsfragen zu den sensitiven Bereichen

staatlicher Tätigkeit. Im Vordergrund steht hier die Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen. Insbesondere die Informationsbeschaffung über Situationen und Vorgänge im Ausland sowie die Absichten ausländischer und internationaler Behörden sind für die Führung der Aussenpolitik und die Pflege der Aussenbeziehungen von grosser Bedeutung. Für die erfolgreiche Verhandlungsführung ist es entscheidend, dass die entsprechenden Strategien und Absichten nicht zur Kenntnis der Gegenpartei oder der Öffentlichkeit gelangen. Ähnliches gilt für diplomatische Schritte im zwischenstaatlichen Verkehr. Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Schweiz auf Grund internationaler vertraglicher Verpflichtungen oder anerkannter Staatenpraxis gehalten sein kann, gewisse ausländische Dokumente nicht öffentlich zugänglich zu machen (s. auch Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ sowie Ziff. 2.2.2.1.4 der BGÖ-Botschaft).

 Bst. d: Die unberechtigte Bekanntgabe oder die Verfälschung bestimmter Informationen sowie aus die-

sem Bereich die Störung von Informationssystemen der Bundesbehörden können zu erheblichem Schaden für die wirtschafts-, finanz- oder währungspolitischen Interessen der Schweiz führen. Beim heutigen unerbittlichen internationalen Wettbewerb gewinnen diese wirtschaftlichen Interessen zusätzlich an Bedeutung (s. auch Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ sowie Ziff. 2.2.2.1.6 der BGÖ-Botschaft).

 Bst. e: Hier wird der Bereich Compliance, d.h. die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Ver-

pflichtungen der Bundesbehörden zum Schutz von Informationen erfasst, die nicht unter die Bst. a-d fallen. Die Bundesbehörden bearbeiten nämlich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sehr viele Informationen, die sie aufgrund verschiedenster gesetzlicher Bestimmungen schützen müssen (z.B. DSG, RVOG, ParlG, NBG, BÖB, FHG, HMG, usw.) oder die sie von Dritten nur unter Bedingung der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes. Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse oder die Wahrung der Vertraulichkeit und Integrität von Personendaten stellen zwar keine unmittelbaren Eigeninteressen des Bundes dar. Wenn bekannt wird, dass die Bundesbehörden ihre Verpflichtungen zum Schutz dieser Informationen nicht einhalten, kann jedoch ihre Vertrauenswürdigkeit erheblich darunter leiden. Bst. e stellt somit ein Auffangbecken für alle Informationen dar, welche die Bundesbehörden bearbeiten und schützen, aber nicht unbedingt klassifizieren müssen. Er schützt überdies das Interesse der Bundesbehörden an der Aufrechterhaltung ihrer hohen Vertrauenswürdigkeit. (s. auch Art. 7 Abs. 1 Bst. e, g und h BGÖ sowie Ziff. 2.2.2.1.5 und 2.2.2.1.7-8 der BGÖ-Botschaft).

Art. 2

Art. 2 erfasst den institutionellen bzw. verwaltungsorganisatorischen Anwendungsbereich.

Abs. 1 legt fest, welche Behörden verpflichtet werden, das Gesetz in ihrem Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Als verpflichtete Behörden werden die Bundesversammlung bzw. die eidgenössischen Räte, der Bundesrat, die eidgenössischen Gerichte (Bundesgericht, Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundespatentgericht), die Schweizerische Bundesanwaltschaft und ihre Aufsichtsbehörde sowie - im Interesse der Währungs- und Wirtschaftspolitik des Bundes - die Schweizerische Nationalbank genannt. Alle diese Institutionen unterstehen in ihrer Tätigkeit als Behörden keiner unmittelbaren Weisungsbefugnis einer anderen Behörde. Sie sollen aber infolge des behördenübergreifenden Informationsflusses für ihren eigenen organisatorischen Zuständigkeitsbereich zur Anwendung dieses Erlasses verpflichtet werden. Sofern das Gesetz