Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten

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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit

Pauschale Klassifizierungen als INTERN sind grundsätzlich vorschriftswidrig. Die (hypothetische) Praxis einer Organisationseinheit der Bundesverwaltung, wonach alle Besprechungsnotizen und Sitzungsprotokolle von vornherein als INTERN klassifiziert würden, ohne auf den tatsächlichen Schutzbedarf der Informationen einzugehen, widerspräche sowohl dem Geist des BGÖ als auch der Regelung von Abs. 1. Hingegen wäre beispielsweise die Klassifizierung von Sitzungsprotokollen mit operativem Inhalt aus dem Bereich von fedpol gerechtfertigt. Allerdings können Informationen aus den Arbeiten parlamentarischer Kommissionen in der Regel als INTERN klassifiziert werden. Damit kann Klarheit darüber geschaffen werden, welche Informationen aus der parlamentarischen Arbeit zum Schutz der freien Meinungs- und Willensbildung des Parlaments nur für einen beschränkten Personenkreis bestimmt sind.

Abs. 2: Für die Klassifizierung als VERTRAULICH wird verlangt, dass die Interessen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a-d bei einer unberechtigten Kenntnisnahme "erheblich beeinträchtigt" werden können. Im Vergleich zur heutigen Regelung, wonach bloss ein unqualifizierter "Schaden" verlangt wird (Art. 6 ISchV), stellt die vorgeschlagene Neuregelung eine Erhöhung der Anforderungen zur Klassifizierung dar.

Die detaillierte Konkretisierung des Begriffs "erhebliche Beeinträchtigung" muss unter Berücksichtigung der Risikopolitik ebenfalls noch erfolgen. Mit dem gewählten Ausdruck wird jedoch ein deutlicher Schaden verlangt, z.B.:

 Die freie Meinungs- und Willensbildung der verpflichteten Behörden wird vorübergehend unrechtmässig

erschwert;

 Eine verpflichtete Organisation wird vorübergehend handlungsunfähig;

 Die Erfüllung bestimmter Aufgaben einer Behörde oder Organisation wird über längere Zeit erheblich

erschwert;

 Bestimmte Ressourcen der Armee oder der Sicherheitsorgane des Bundes sind vorübergehend einsatzun-

fähig;

 Die Position der Schweiz in Rahmen von internationalen Verhandlungen wird erheblich erschwert;

 Die Sicherheit von Personen oder Gruppen von Personen wird gefährdet;

 Dem Bund entsteht ein erheblicher finanzieller Schaden.

Abs. 3: Für die Klassifizierung als GEHEIM (höchste Klassifizierungsstufe) wird verlangt, dass die Interessen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a-d bei einer unberechtigten Kenntnisnahme "schwerwiegend beeinträchtigt" werden können. Wie bei den Klassifizierungsstufen INTERN und VERTRAULICH muss auch bei dieser Klassifizierungsstufe der Schlüsselbegriff "schwerwiegende Beeinträchtigung" noch konkretisiert werden. Mit der gewählten Formulierung wird jedoch ein besonders grosser Schaden für den Bund verlangt, z.B.:

 Eine verpflichtete Behörde ist vorübergehend entscheidungs- oder handlungsunfähig oder ihre Entschei-

dungs- oder Handlungsfähigkeit ist über längere Zeit besonders ernsthaft erschwert;

 Die Erfüllung unverzichtbarer Aufgaben einer verpflichteten Organisation wird vorübergehend verhindert

oder über längere Zeit ernstlich erschwert;

 Wesentliche Ressourcen der Armee oder der Sicherheitsorgane des Bundes sind einsatzunfähig;

 Leib und Leben von Bevölkerungsgruppen werden gefährdet;

 Das Erbringen unverzichtbarer Dienstleistungen durch kritische Infrastrukturen wird unterbrochen;

 Besonders sicherheitsempfindliche Funktionen eines Kernkraftwerks werden sabotiert;

 Der Bund erleidet einen schwerwiegenden finanziellen Schaden.

Art. 15

Abs. 1 umschreibt die Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen, der wiederum Voraussetzung für das Bearbeiten der entsprechenden Informationen ist. Der Grundsatz "Kenntnis nur wenn nötig" gilt für jede einzelne klassifizierte Information. Es besteht also kein allgemeines Recht, Zugang zu allen klassifizierten Informationen zu haben. Dies trifft auch für Prüf-, Kontroll- oder Aufsichtsorgane zu, die gegebenenfalls zwar ein allgemeines Informationsrecht haben, aber die für jede einzelne klassifizierte Information den Nachweis dafür erbringen müssen, dass sie zur Erfüllung ihres Auftrags tatsächlich von den betreffenden Informationen Kenntnis haben müssen. Bei einem vertraglich vereinbarten Zugangsrecht müssen die entsprechenden Verträge den Zugang zu klassifizierten Informationen vorsehen und deren Bearbeitung regeln. "Gewähr bieten" für einen sachgerechten Umgang setzt voraus, dass die Personen, die klassifizierte Informationen bearbeiten sollen, entsprechend ausgebildet worden sind. Ferner müssen sie gegebenenfalls den Nachweis für die Fähigkeit erbringen, die erforderlichen technischen und physischen Sicherheits-