Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit

massnahmen einhalten zu können. Für als VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierte Informationen kann zudem die Durchführung einer PSP (s. Art. 32 ff.) eine weitere Bearbeitungsvoraussetzung darstellen.

Abs. 2: Die Mehrheit der Länder und internationalen Organisationen, mit welchen die Schweiz ein Abkommen zum Austausch klassifizierter Informationen abgeschlossen hat, verlangt, dass ihre klassifizierten Informationen ausschliesslich von Personen mit ihrem Bürgerrecht oder mit Schweizer Bürgerrecht bearbeitet werden (sogenannte "Drittstaatenausschluss-Klausel"). Derartige Informationen dürfen also Personen anderer Nationalität grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden. Vorbehalten bleibt eine vorgängige Bewilligung der Verfasserin bzw. des Verfassers der klassifizierten Informationen.

Art. 16

Abs. 1: Klassifizierte Informationen müssen so bearbeitet werden, dass sie vor unberechtigter Kenntnisnahme geschützt werden. Dieser Schutz muss während der ganzen Dauer der Schutzwürdigkeit der betreffenden Informationen gewährleistet werden. Informationen, die klassifiziert sind, werden nicht archiviert, solange sie nach den Bestimmungen des ISG noch schutzwürdig sind.

Gemäss Abs. 2 müssen klassifizierte Informationen einen Hinweis auf die klassifizierende Stelle enthalten. Dieser Hinweis ist insbesondere für die Entklassifizierung, die Archivierung und die Vernichtung von klassifizierten Informationen wichtig, aber auch für allfällige vorläufige Schutzmassnahmen, die getroffen werden müssen, wenn klassifizierte Informationen gefährdet sind (s. Art. 18).

Abs. 3: Sofern die Schweiz mit einem bestimmten Land oder einer bestimmten internationalen Organisation ein Abkommen zum Austausch von klassifizierten Informationen abgeschlossen hat, wird die Bearbeitung der Informationen, die unter den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, nach den besonderen Vorschriften dieses Vertrags geregelt. Liegt kein solcher Vertrag vor, richtet sich die Bearbeitung klassifizierter Informationen aus dem Ausland nach den Vorschriften des ISG und seiner Ausführungserlasse.

Art. 17

Art. 17 Abs. 1 enthält einen Vorbehalt des Verfahrensrechts der Bundesversammlung sowie desjenigen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften. Für die Bekanntgabe klassifizierter Informationen (z.B. im Rahmen der Verwendung derselben als Entscheidgrundlage oder als Beweismittel) soll das jeweilige Verfahrensrecht zur Anwendung kommen. Die Verfahrensgesetze des Bundes enthalten selbst Regelungen darüber, wie weit solche Informationen den Verfahrensbeteiligten zur Einsicht freigegeben werden bzw. wie weit sie im Rahmen öffentlicher Verfahren bekannt werden dürfen oder wie weit Zeugen die Aussage unter Hinweis auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten verweigern können (s. etwa Art. 47, 150, 153 und 154 ParlG, Art. 56 Abs. 2 und 59 Abs. 2 BGG, Art. 16 Abs. 2, 18 Abs. 2, 27 und 28 VwVG, Art. 40 Abs. 3 VGG oder Art. 70, 170, 173 Abs. 2 und 194 Abs. 2 StPO sowie Art. 45, 48 Abs. 2, 77 MStP; s. auch Art. 58 der Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (SR 322.2)).

Gemäss Abs. 2 kann allerdings vor dem Entscheid über eine Bekanntgabe klassifizierter Informationen der klassifizierenden Stelle Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Klassifizierungsgründen zu äussern und zu den allfälligen Auswirkungen einer Bekanntgabe angehört zu werden. Das zuständige Organ bzw. Gericht entscheidet dann unter Würdigung der Umstände über das weitere Vorgehen.

Art. 18

Die hier formulierten Pflichten entsprechen inhaltlich den heute geltenden Artikeln 15 und 16 ISchV. Sofern die klassifizierende Stelle aus der Information nicht ersichtlich ist, hat die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde zu ergehen, welche im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens das weitere Vorgehen bestimmen muss.

Art. 19

Abs. 1 verlangt vorweg von den verpflichteten Behörden (und nicht von den Organisationen), dass sie ein Verfahren zur laufenden Umsetzung und Verbesserung der Informationssicherheit beim Einsatz von IKT-Mitteln festlegen. Das Verfahren muss die sicherheitsmässigen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen derjenigen Stellen festhalten, die den Einsatz von IKT-Mittel planen und beschliessen sowie IKT-Mittel entwickeln, betreiben, verwalten, ändern, warten, überprüfen und schliesslich ausser Betrieb setzen. Das Verfahren schliesst insbesondere die materiellen Regelungen von Art. 20-26 ein.

Alle Bundesbehörden verwenden bereits heute ein solches Verfahren. Diese Verfahren müssen aber systematisiert und wo nötig ergänzt werden. Die wichtigsten Verfahrensetappen müssen vereinheitlicht werden. Oft wird zudem die Durchführung des Verfahrens nicht oder nur teilweise überprüft. Nur sehr selten werden die umgesetzten Massnahmen auf deren Wirksamkeit überprüft.