Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten
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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit
Art. 93
Die Personen- und Betriebssicherheitserklärungen nach bisherigem Recht sollen aus Gründen der Verfahrensökonomie bis zu ihrem Ablauf gültig bleiben. Der Bundesrat soll die Übergangsfristen zur Anpassung der Vorschriften über die Bearbeitung von klassifizierten Informationen sowie über die Gewährleistung der Informationssicherheit beim Einsatz von IKT festlegen.
2.2 Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 2 Abs. 4 Bst. c sowie Art. 19 - 21
Die PSP soll neu schwergewichtig im ISG geregelt werden. Die entsprechenden Bestimmungen des BWIS müssen daher aufgehoben werden.
2.3 Archivierungsgesetz
Art. 6 Abs. 2
Die Archivierung von Unterlagen des Bundes wird durch das BGA einheitlich geregelt. Als Unterlagen gelten insbesondere „alle aufgezeichneten Informationen, unabhängig vom Informationsträger, die bei der Erstellung öffentlicher Aufgaben des Bundes empfangen oder erstellt worden sind“ (Art. 3 Abs. 1 BGA). Die Dienststellen des Bundes haben dem Bundesarchiv alle Unterlagen zur Archivierung anzubieten, „die sie nicht mehr ständig benötigen“ (Art. 6 BGA). Informationen, die klassifiziert sind, fallen heute auch unter die Archivierungsgesetzgebung. Ihr Schutz wird in diesem Zusammenhang durch Schutzfristen nach Art. 9 ff BGA sichergestellt.
Der neue Absatz 2 von Artikel 6 BGA regelt das Verhältnis zwischen dem BGA und dem ISG. Die Bestimmung dient der klaren Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden involvierten Gesetze. Das BGA regelt die Archivierung, weshalb dieses Verhältnis nicht im ISG, sondern im BGA selbst geregelt wird. Klassifizierte Informationen werden nach Art. 6 Abs. 2 BGA nicht zur Archivierung angeboten, solange sie nach den Bestimmungen des ISG noch schutzwürdig sind. Sobald sie aber in Anwendung der Bestimmungen der Gesetzgebung über die Informationssicherheit entklassifiziert werden können, müssen sie zur Archivierung angeboten werden. Die Klassifizierung und Entklassifizierung richtet sich dabei nach den Bestimmungen des ISG. Klassifizierte Informationen haben mehrheitlich eine zeitlich begrenzte Schutzwürdigkeit und sollen nach den üblichen Regeln des BGA archiviert werden können. Dabei versteht sich, dass die Klassifizierung nicht verwendet werden darf, um sich der Archivierungspflicht zu entziehen.
2.4 Bundespersonalgesetz
Art. 20a
Die Erhöhung des Schwellenwerts für die Durchführung von PSP nach dem ISG soll dazu dienen, diese Massnahme nur noch für Tätigkeiten einzusetzen, die tatsächlich eine erhöhte Sicherheitsempfindlichkeit vorweisen. Es besteht jedoch trotz des Gesetzes die Gefahr, dass der Schwellenwert für die PSP in der Praxis herabgesetzt wird bzw. die Anforderungen an die Notwendigkeit einer PSP reduziert werden, wenn die verpflichteten Behörden und Organisationen keine anderen Instrumente zur Verfügung haben, um die Vertrauenswürdigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Angestellten zu prüfen. Der neue Art. 20a BPG soll den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern entsprechende Mittel anbieten: Sie sollen die Möglichkeit haben, von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern sowie den Angestellten zu verlangen, dass sie einen Auszug aus dem Strafregister und aus dem Betreibungsregister vorlegen. Dies sollte jedoch nicht standardmässig erfolgen, sondern nur sofern dies für die Wahrung der Interessen der Arbeitgeber erforderlich ist. Der Bundesrat soll dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 20b
Das ISG beschränkt seine Regelung der PSP auf sicherheitsempfindliche Tätigkeiten beim Umgang mit klassifizierten Informationen und IKT-Mitteln sowie beim Zugang zu bestimmten Sicherheitszonen. Diese Tätigkeiten dürften den grössten Teil der erforderlichen PSP betreffen. Es verbleiben aber weitere Tätigkeiten im Aufgabenbereich der Bundesbehörden, bei denen wesentliche Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigt werden können, ohne dass die Tätigkeiten unmittelbar den Umgang mit Informationen oder IKT-Mitteln betreffen. Für das Personal des Bundes (mit Ausnahme der Armee und der Nationalbank) gehören solche Regelungen in das BPG. Mit der Einfügung einer neuen Bestimmung über die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit in Art. 20b BPG soll ein identifizierter Prüfbedarf abgedeckt werden.
Nach Bst. a kann der Bundesrat Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte prüfen lassen, die re-
gelmässig die Schweiz im Ausland vertreten sollen und dabei das Ansehen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten. Es handelt sich hierbei primär um das diplomatische und konsularische Personal des