Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten
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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit
EDA. Eskann aber auch das Personal anderer Departemente betroffen sein, das ähnliche Funktionen wahrnimmt (z.B. beim SECO).
Nach. Bst. b kann er auch Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte prüfen lassen, die Entschei-
dungskompetenzen oder Aufsichtsaufgaben in wesentlichen Finanz- oder Steuerangelegenheiten erfüllen sollen und dabei die finanziellen Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten (z.B. Angestellte, die Entscheidungskompetenzen bei der Vergabe wesentlicher öffentlicher Aufträge haben, oder Personen, die besonders empfindliche Aufgaben in Zusammenhang mit dem Finanzhaushalt erfüllen).
Abs. 2: Der Bundesrat soll in seinem Ausführungsrecht zum BPG die Personengruppen festlegen, die einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit unterzogen werden sollen. Diese Prüfung soll nur bei ausgewiesenem Bedarf angeordnet werden. Die vorliegende Bestimmung darf nicht dazu dienen, die Einschränkung der Prüfgründe nach dem ISG umzugehen.
Abs. 3: Es ist nicht sinnvoll, für die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ein besonderes Verfahren einzuführen, da die abzuklärenden Fragen vom Grundsatz her die gleichen sind, wie bei der Informationssicherheit. Für die Durchführung der Prüfung soll daher auf die Regelung im ISG zurückgegriffen werden. Mit der Übernahme des Verfahrens werden insbesondere auch der Grundsatz des Einverständnisses der betroffenen Person für die Durchführung der Prüfung, die Grundsätze der Datenerhebung, und die Regelungen über die Folgen der Beurteilung zur Anwendung kommen.
Abs. 4: Wenn die nach dieser Bestimmung zu prüfende Person gleichzeitig einer PSP nach dem ISG unterzogen werden soll, so sollen im Interesse der Verfahrensökonomie die beiden Verfahren vereinigt werden.
2.5 Strafgesetzbuch
Art. 365 Abs. 2 Bst. d
Bei der Anpassung dieses Artikels handelt es sich um eine rein formelle Angelegenheit. Da die PSP neu nicht mehr im BWIS sondern im ISG geregelt werden sollen, müssen die Bestimmungen über die zugriffsberechtigten Stellen sowie den Zweck der Datenerhebung aus dem Strafregister entsprechend angepasst werden. Neu wird als Zweck für die Datenerhebung auch die Beurteilung des Sicherheitsrisikos im Rahmen von Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach der Spezialgesetzgebung aufgeführt. Die Erwähnung der Prüfung des Gewaltpotenzials ist hingegen bereits in Bst. n und p geregelt.
Art. 367 Abs. 2 Bst. i und Abs. 2bisBst. b
S. Erläuterungen zu Art. 365 Abs. 2 Bst. d.
2.6 Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Art. 15 Abs. 4 Bst. f sowie Art. 17 Abs. 4 Bst. l
Bei der Anpassung dieser beiden Artikel handelt es sich um eine rein formelle Angelegenheit. Da die PSP neu nicht mehr im BWIS sondern im ISG geregelt werden sollen, müssen die Bestimmungen über die zugriffsberechtigten Stellen sowie den Zweck der Datenerhebung aus dem Automatisierten Polizeifahndungssystem und dem Nationalen Polizeiindex entsprechend angepasst werden. Neu werden als Zweck für die Datenerhebung zusätzlich die Beurteilung des Sicherheitsrisikos im Rahmen von Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach der Spezialgesetzgebung sowie die Beurteilung des Gewaltpotenzials im Rahmen von Prüfungen des Gewaltpotenzials aufgeführt.
2.7 Militärgesetz
Art. 14
Der Entwurf des ISG beschränkt seine vorgeschlagene Regelung der PSP auf gewisse sicherheitsempfindliche Tätigkeiten (s. oben zu Art. 20b BPG). Auch bei der Armee gibt es aber weitere Tätigkeiten, bei denen das Ansehen des Bundes und seiner Institutionen oder wesentliche finanzielle Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigt werden können.
Abs. 1 sieht deshalb entsprechend dem vorgeschlagenen Art. 20b BPG vor, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Ausführungsbestimmungen zum MG zwei Aufgabenbereiche einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit unterstellen kann:
Nach Bst. a kann er Angehörige der Armee prüfen lassen, die regelmässig die Schweiz im Ausland ver-
treten sollen und dabei das Ansehen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten. Es handelt sich hier vor allem um Angehörige der Armee, die im Rahmen von Auslandeinsätzen die Schweiz vertreten oder die Aufgaben im Bereich der militärischen Diplomatie erfüllen.