Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten

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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit

Abs. 3: Die Informationssicherheitsbeauftragten müssen in ihrer Stellung und ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig sein und dürfen keinen materiellen Interessenkonflikten ausgesetzt werden. Eine fehlende Funktionstrennung führt in der Praxis immer wieder zu Problemen beim Vollzug der Sicherheitsvorgaben. So ist z.B. heute noch die Mehrheit der IKT-Sicherheitsbeauftragten den IKT-Leitungen unterstellt. Dabei verfolgen die IKT-Verantwortlichen oft andere Prioritäten als die Sicherheit und aufgrund der Dringlichkeit und/oder der Kosten wird in Projekten regelmässig auf die Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen verzichtet. Die Informationssicherheitsbeauftragten sollten auch nicht mit dem unmittelbaren Betrieb von IKT-Mitteln beauftragt oder als Leiter von Projekten, die nicht primär die Informationssicherheit betreffen, eingesetzt werden, denn genau bei solchen Aufgabenkumulationen kollidieren die anderen Anforderungen des Betriebs regelmässig mit einer möglichst objektiven Beurteilung der Sicherheitsrisiken.

Die genaue Ansiedlung der Funktion ist den Behörden bzw. den Departementen und der BK überlassen. Die Lehre, gestützt auf praktische Erfahrungen, zeigt jedoch, dass die Informationssicherheitsbeauftragten am Effektivsten sind, wenn sie relativ nah an der Behördenleitung angesiedelt werden, weil sie so am besten die Geschäftsprozesse überblicken und die Geschäftsanforderungen beurteilen können. Es wäre zudem wünschenswert, die Informationssicherheitsbeauftragten so anzusiedeln, dass sie eine enge Koordination mit den bestehenden Risikomanagern, Datenschutzberatern, Sicherheitsbeauftragten (Objektsicherheit) und, gegebenenfalls, Öffentlichkeitsberatern sicherstellen können.

Art. 85

Zur Konferenz, s. Ziff. 1.3.2.2.

Abs. 1 legt fest, wer in dieser Konferenz ständiges Mitglied ist. Insbesondere müssen die Departemente und die Bundeskanzlei vertreten sein.

Abs. 2 umschreibt die Aufgaben der Konferenz, die alle einer wirkungsvollen Koordination des Vollzugs dienen. Die neu zu schaffende Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit (s. Art. 86) soll die Konferenz bei allen wichtigen Belangen der Informationssicherheit konsultieren und einbeziehen. Besonders wichtig ist die Beratung der Fachstelle durch die Konferenz in Fragen der Informationssicherheitsstrategie. Die Konferenz soll auch dazu dienen, Trends oder Risiken zu erkennen und entsprechende Massnahmen vorausschauend zu konzipieren. Nur so können wirksame Lösungen gefunden sowie die erforderliche Akzeptanz geschaffen werden. Wichtig erscheint auch, dass die Koordination mit dem EDÖB ausdrücklich als Auftrag festgehalten ist (Bst. d). Die Konferenz kann für ihre Abklärungen und ihre Meinungsbildung auch Vertreter der Kantone sowie unabhängige Experten beiziehen.

Abs. 3 bestimmt, dass die Konferenz ihre eigene Organisation und Geschäftsprozesse bestimmen soll. Auch über ihre Leitung soll sie selbst entscheiden.

Art. 86

Zur Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit, s. Ziff. 1.3.2.3.

Abs. 1 enthält einen Katalog der behördenübergreifenden Aufgaben und Kompetenzen der künftigen Fachstelle:

 Bst. a verpflichtet die Fachstelle zur Beratung der verpflichteten Behörden und deren Informationssicher-

heitsbeauftragten. Diese können auch die fachliche Unterstützung der Fachstelle anfordern, insbesondere bei der Aufarbeitung von Vorfällen im Bereich der Informationssicherheit.

 Nach Bst. b soll die Fachstelle bei unmittelbaren Gefährdungen der Informationssicherheit vorbeugende

Schutzmassnahmen empfehlen können.

 Bst. c: Die verpflichteten Behörden bzw. die von diesen ermächtigten Stellen können die Fachstelle be-

auftragen, bei ihnen bestimmte Kontrollen und Audits im Bereich der Informationssicherheit durchzuführen. Die Fachstelle darf von sich aus keine solchen Überprüfungen durchführen. Insbesondere für technische Sicherheitsaudits ist hohes Fachwissen erforderlich, das nicht alle verpflichteten Behörden für sich beschaffen sollten: Die Bereitstellung eines Expertenpools ist wirtschaftlicher.

 Bst. d: Die verpflichteten Behörden und Organisationen, die neuartige Technologie einsetzen wollen, sind

gemäss Art. 20 verpflichtet, eine Risikobeurteilung durchzuführen. Für Technologien, die besonders wichtig oder die einen breiten Anwendungsbereich haben können, sollen sie der Fachstelle beantragen dürfen, diese Risikoanalyse durchzuführen.

 Bst. e ermächtigt die Fachstelle, auf Antrag der verpflichteten Behörden und Organisationen die Eignung

bestimmter Prozesse, Mittel, Einrichtungen, Gegenstände und Dienstleistungen auf sicherheitsrelevante Aspekte zu prüfen. Es geht hier um die sicherheitsmässige Standardisierung von Prozessen, Mitteln, Einrichtungen, Gegenständen und Dienstleistungen. Im Bereich der technischen Informationssicherheit ha-