Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten

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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit

 Nach. Bst. b kann er zudem Angehörige der Armee prüfen lassen, die Entscheidungskompetenzen oder

Aufsichtsaufgaben in wesentlichen Finanzangelegenheiten erfüllen sollen und dabei die finanziellen Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten.

Abs. 2: Der Bundesrat soll in seinem Ausführungsrecht zum MG die Personengruppen festlegen, die einer solchen Prüfung unterzogen werden sollen. Die Unterstellung ist nur bei ausgewiesenem Bedarf anzuordnen, damit eine Umgehung der Einschränkung der Prüfgründe nach dem ISG vermieden wird.

Abs. 3: Wie bei der im BPG vorgeschlagenen Regelung ist es nicht sinnvoll, für diese Prüfung ein besonderes Verfahren einzuführen, da die abzuklärenden Fragen vom Grundsatz her die gleichen sind, wie bei der Informationssicherheit. Für die Durchführung der Prüfung soll daher auf die Regelung im ISG zurückgegriffen werden. Mit der Übernahme des Verfahrens werden insbesondere auch die Grundsätze der Datenerhebung und die Regelungen über die Folgen der Beurteilung zur Anwendung kommen.

Abs. 4: Wenn die nach dieser Bestimmung zu prüfende Person gleichzeitig einer PSP nach dem ISG unterzogen werden soll, sollen im Interesse der Verfahrensökonomie die beiden Verfahren vereinigt werden.

Art. 113 Abs. 5

Mit der Beschränkung der PSP nach dem ISG auf sicherheitsempfindliche Tätigkeiten beim Umgang mit Informationen und IKT-Mitteln wird es erforderlich, die Prüfung des Gewaltpotenzials für Angehörige der Armee, die eine Waffe tragen sollen, auf eine spezialgesetzliche Grundlage zu stellen. Für das Verfahren soll die Regelung des ISG sinngemäss Anwendung finden. Sind zwei Verfahren eingeleitet, sollen sie aus Gründen der Verfahrensökonomie vereinigt werden.

Art. 150 Abs. 4 Aufhebung

Die in dieser Vorschrift bisher enthaltene Kompetenz zum Abschluss von Staatsverträgen zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung ist neu in Art. 90 ISG enthalten. Es wird denn auch häufig nicht mehr zwischen ziviler und militärischer Geheimhaltung unterschieden, sondern ein Abkommen für beide Sektoren bzw. über die Geheimhaltung im Allgemeinen abgeschlossen. Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit des Rechts ist daher Art. 150 Abs. 4 des Militärgesetzes aufzuheben.

2.8 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme

5. Kapitel 1. und 2. Abschnitt (Artikel 144–155)

Die Informationssysteme zur PSP und zum BSV werden heute im MIG geregelt. Neu werden beide Informationssysteme direkt im ISG geregelt (Art. 52-54 für die PSP und Art. 77-79 für das BSV). Die beiden entsprechenden Abschnitte im MIG müssen deshalb aufgehoben werden.

2.9 Kernenergiegesetz

Art. 5 Abs. 3

Der geltende Art. 5 Abs. 3 KEG sieht bereits heute vor, dass die Sicherungsmassnahmen soweit erforderlich klassifiziert werden müssen. Die Änderung soll sicherstellen, dass die Klassifizierung dieser Massnahmen sowie die Bearbeitung der entsprechenden klassifizierten Informationen sich nach dem ISG richten.

Art. 24

Die geltende Regelung von Art. 24 KEG sieht bereits Zuverlässigkeitskontrollen für Personen vor, die in Funktionen eingesetzt werden, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind. Bei diesen Personen wird gestützt auf die PSPVK eine PSP durchgeführt. Mit der Neufassung wird der Wortlaut von Art. 24 KEG an die neue Terminologie für Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit angepasst, da die Prüfung in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die PSP des ISG durchgeführt wird.

2.10 Stromversorgungsgesetz

Art. 26a

Die nationale Netzgesellschaft, die das Übertragungsnetz für Elektrizität auf gesamtschweizerischer Ebene betreibt (Swissgrid), verlangt seit Jahren, dass bei gewissen Personalgruppen PSP durchgeführt werden. Angesichts der Kritikalität des Übertragungsnetzes und des entsprechenden Bedarfs an Sabotageschutz soll ins StromVG eine neue Bestimmung über die Durchführung von Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit bei besonderen Personengruppen eingefügt werden.

Abs. 1 legt den Grundsatz der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit von Angestellten der nationalen Netzgesellschaft fest, die Aufgaben erfüllen sollen, die für die Sicherheit des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizerischer Ebene und dessen zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb wesentlich sind.