Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten

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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Entwicklung der Schweiz zu einer Informationsgesellschaft

Die Welt erlebt seit einigen Jahrzehnten einen fundamentalen gesellschaftlichen Wandel, der durch die sich noch laufend beschleunigenden Entwicklungen der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) gefördert wird. Von den neuen Möglichkeiten, jederzeit und überall auf Informationen zugreifen und diese austauschen zu können, sind alle Bereiche der Gesellschaft betroffen: Kultur, Wirtschaft, Bildung und Forschung, Gesundheit, Verkehr und Energie, Verteidigung, usw. Diese Entwicklungen sind zugleich unvermeidliche Begleiterscheinung und unentbehrliche Bedingung für die laufende Globalisierung. Alle Gesellschaften werden vernetzter, mobiler und mehrheitlich transparenter als je zuvor. Unsere Lebensweise hat sich innert - historisch betrachtet - kürzester Zeit grundlegend verändert.

Der Einsatz der IKT eröffnet der Schweiz bei ihrer Entwicklung zu einer Informationsgesellschaft vielfältige Chancen. Mit den neuen technischen Möglichkeiten und Vernetzungen sind aber auch Risiken verbunden, die nicht ignoriert werden dürfen. Informationen kann - als Währung der Informationsgesellschaft - ein hoher Wert zukommen. Der Verlust, der Diebstahl, die Preisgabe und der Missbrauch von Informationen oder die Störung der Mittel zu deren Bearbeitung können wesentliche öffentliche Interessen oder die Rechte Dritter schwerwiegend beeinträchtigen, erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen und sogar die Erfüllung kritischer gesetzlicher Aufgaben des Bundes gefährden. Deuten schwere oder wiederholte Vorfälle darauf hin, dass der Bund seine Informationen nicht sorgfältig schützt, kann darunter überdies das Vertrauen der Bevölkerung und der ausländischen Partner der Schweiz in die Bundesbehörden dauerhaft leiden.

1.1.1.1 Strategie für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz

Der Bundesrat ist sich der grundlegenden Bedeutung der IKT für den Wirtschaftsstandort und den Lebensraum Schweiz bewusst. Bereits 1998 hat er eine Strategie für die Informationsgesellschaft in der Schweiz verabschiedet, die 2006 und 2012 aktualisiert wurde (BBl 2012 3765). Er will die Chancen nutzen, welche die Anwendung von IKT bietet. Er hält aus diesem Grund fest, dass die IKT so eingesetzt werden sollen, dass sie zur Stärkung der gemeinsamen Wohlfahrt, der nachhaltigen Entwicklung, des inneren Zusammenhalts und der kulturellen Vielfalt des Landes beitragen. Die Strategie nennt die Handlungsfelder, in welchen das Innovationspotenzial der IKT besonders grosse Wirkung erzielen kann und definiert schwerpunktmässig den Handlungsbedarf für den Bund.

Der Bundesrat verfolgt damit zwei übergeordnete strategische Ziele:

 Der Wirtschaftsstandort Schweiz wird durch den Einsatz der IKT innovativ und international wettbe-

werbsfähig gestaltet.

 Die IKT werden zum Nutzen aller Menschen eingesetzt und gestalten den Lebensraum Schweiz.

Er gab im Zusammenhang mit diesem gesellschaftlichen Wandel zahlreiche Projekte in Auftrag (z.B. E-Government, E-Justice, E-Health, elektronische Geschäftsverwaltung (GEVER), usw.). Zudem erteilte er dem EJPD mehrere Aufträge zur Sicherstellung der Rechtsgrundlagen der Informationsgesellschaftsstrategie Schweiz. Aus diesen Projekten ergibt sich eine laufend komplexer und dynamischer werdende Vernetzung des Informationsaustauschs und der Systeme von Bürgern und Behörden einerseits sowie von Behörden untereinander andererseits.

1.1.1.2 Öffentlichkeitsprinzip der Bundesverwaltung

Der Bundesrat erkannte in seiner Botschaft vom 12. Februar 2003 zum BGÖ (BGÖ-Botschaft; BBl 2003 1963), dass der damals in der Verwaltung geltende Geheimhaltungsgrundsatz den Anforderungen einer effektiven demokratischen Kontrolle der Verwaltungstätigkeit durch die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr gerecht wurde. Am 17. Dezember 2004 wurde in der Folge das Öffentlichkeitsgesetz verabschiedet. Es berechtigt jede Person, ohne besonderen Interessennachweis amtliche Dokumente einzusehen und von den Verwaltungseinheiten Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit hat eine Tragweite, die über den rein rechtlichen Rahmen hinausgeht. Er bedeutet, dass der Staat seine Informationen im Auftrag und im Namen des schweizerischen Volkes bearbeitet. Dieses ist jederzeit berechtigt, seine Kontrolle auszuüben. Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip sind zwar möglich, werden im Gesetz aber abschliessend aufgezählt. Wird der Zugang zu einem Dokument zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ausnahmsweise eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, muss das entsprechende Dokument aber in der Folge auch gemäss seinem tatsächlichen Schutzbedarf geschützt werden.