Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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Artikel 11 Kontrollen

Für TG muss die Vertraulichkeit der unabhängigen Stelle gesetzlich verlangt werden, zumal diese bei ihrer Prüfung zwangsläufig Einsicht in sehr vertrauliche Dokumente erhalten wird.

Für VD sind die Erläuterungen bezüglich der Modalitäten und der Kosten der Kontrollen im Anwendungsbereich der kantonalen Behörden wenig präzis. Ein Organ wie eine kantonale Finanzkontrolle ist allein rechtlich und professionell in der Lage die Aufgaben gemäss Absatz 2 zu erfüllen.

Die SP schlägt folgende Ergänzung vor: „3 Die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1 und 2 werden periodisch den Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte zur Kenntnis gebracht.“ Artikel 11 verpflichte die Behörden, die Einhaltung der ISG-Vorschriften und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen regelmässig zu überprüfen. Das seien Informationen, die auch die parlamentarische Oberaufsicht interessierten.

Artikel 12-18 Klassifizierungen von Informationen

Aufgrund fehlender Legaldefinitionen stellt sich in diesem Abschnitt für insecor die Frage, ob die erwähnten Bestimmungen auch für „klassifiziertes Material“ gelten sollen. Dies sei sehr unbefriedigend und sollte unbedingt entsprechend präzisiert werden.

Artikel 12-14 Klassifizierungen

Die CVP stimmt der Schaffung einer einheitlichen Regelung für die Klassifizierungsstufen und der Klassifizierungsgründe für alle verpflichteten Behörden zu.

Die BA spricht sich gegen eine Klassifizierungspflicht für Akten aus Strafverfahren aus. Schon in der IschV sei seinerzeit für Akten aus Strafverfahren keine Klassifizierungspflicht verankert worden. Die Bearbeitung und der Zugang zu diesen Akten richte sich ausschliesslich nach den Regeln der StPO. Eine Klassifizierungspflicht nach ISG sei nicht nur unnötig (es gilt das strafprozessuale Untersuchungsgeheimnis), sie sei gerade in aufwändigen und komplexen Strafverfahren, wie sie die BA führe, nicht praktikabel. Eine Klassifizierung nach ISG würde dazu führen, dass Akten ein und desselben Strafverfahrens verschiedenen Klassifizierungsstufen zugewiesen und dementsprechend unterschiedlich behandelt werden müssten. Eine damit verbundene Ausgliederung einzelner Aktenstücke würde nicht nur die nach Gesetz und Rechtsprechung vorgegebene Aktenführung verunmöglichen, sondern würde auch den Grundsätzen der Einheit und Vollständigkeit der Verfahrensakten zuwiderlaufen. Um dies zu vermeiden, müssten die gesamten Akten – wie das bis anhin im Rahmen der geltenden Strafprozessordnung unter Wahrung des Untersuchungsgeheimnisses gehandhabt wurde – einer einzigen „Klassifizierungsstufe“ zugewiesen werden, nämlich derjenigen Stufe der in den Akten vorhandenen, sensitivsten Informationen. Dies dürfte jedoch nicht im Sinne des vorliegenden Entwurfs sein, zumal gemäss den Erläuterungen die Menge der klassifizierten Informationen im Interesse eines tragbaren Vollzugsaufwandes auf das notwendige Minimum beschränkt und somit nicht der gesamte Aktenbestand einheitlich einer Klassifizierungsstufe zugewiesen werden soll. Zusätzlich würden sich für die BA unlösbare Probleme im Verkehr mit kantonalen Strafverfolgungsbehörden ergeben. Kantonale Behörden seien dem ISG grundsätzlich nicht unterworfen.

Artikel 12 Grundsätze der Klassifizierung

Nach Erachten von it-rm sollte ergänzt werden, dass die Koordinationsstelle eine Anleitung erstelle, wie sensitive Informationen zu klassifizieren seien.

Für den NDB sind auf Ebene der Ausführungsbestimmungen zu Absatz 4 vereinfachte Vorschriften für den NDB festzulegen (analog geltende Regeln der vereinfachten Bearbeitung von klassifizierten Informationen im Bereich der Nachrichtendienste und der Polizei vom 18.1.2008)

Artikel 13 Zuständigkeiten

Für TG müsste bei einer Delegation der Klassifizierungskompetenz an eine andere Stelle bzw. Person allenfalls auch die verpflichtete Behörde selbst (hier nur: klassifizierende Stelle und Vorgesetzte) die Möglichkeit haben, die Klassifizierung zu ändern.