Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten
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chen Vollzugs durch die Kantone, die dem ISG unterstellt sein werden. Die dargelegten offenen Fragen müssten noch im Rahmen des Gesetzesverfahrens geklärt und in der Botschaft erläutert werden.
Für TI wird der Erlass des ISG selbstverständlich operative Konsequenzen auf Kantonsstufe haben. Die Auswirkungen, die das neue Gesetz, insbesondere die Klassifizierung der Informationen, auf die von der kantonalen Verwaltung verwendeten Systeme und gängigen Verfahren haben werde, seien zu prüfen; wahrscheinlich müsse die Vernetzung der Systeme Kanton – Bund angepasst werden, um den neuen Regelungen zu genügen. Die eventuelle Änderung der sektoriellen Gesetze in jenen Bereichen, in welchen Stellen der kantonalen Verwaltung Informationen an die Bundesverwaltung lieferten, müsse eingehender behandelt werden. Zum Beispiel: sind die Regelungen für die Betriebssicherheit auf die Wahl der Informatikprodukte anzuwenden, welche bei der Vernetzung mit dem Bund verwendet werden? Gibt es einen Bezug vom Kantonsgesetz über die Archivierung zu übergeordnetem Recht (Bundesgesetz über die Archivierung), wodurch Änderungen erforderlich würden?
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die meisten wirtschaftlichen Folgen dieses Gesetzes gehen in Richtung der Forderungen der FDP. Sie lassen sogar mit einer Verstärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und einen besseren Schutz wirtschaftlicher Geheimnisse rechnen, die es unter den Schutz des Staates stellt.
Für CP und CVAM ist es im gegenwärtigen Stadium schwierig, sich zur Effektivität der vorgeschlagenen Massnahmen zu äussern. Immerhin lasse sich feststellen, dass anstelle von verschiedenen Bundesstellen angewandten unterschiedlichen Normen und Massnahmen zukünftig eine Rechtsregelung als Referenz gelten werde. Das werde die Sicherheit des Informationsflusses erleichtern, die Rechtssicherheit stärken und paradoxerweise das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung begünstigen. Dieses bleibt jeweils vorbehalten, soweit keine auf dem ISG oder einem anderen Spezialgesetz basierende Massnahme anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 ISG)
7 Stellungnahmen zu den rechtlichen Aspekten
TI erachtet es als notwendig, dass die zukünftige Botschaft präzisiert, eventuell mit Bezug auf Art. 89 des Entwurfs, dass die Aufsicht durch den Bund die Kompetenzen der kantonalen Behörde zur Überwachung und Kontrolle des Datenschutzes nicht antastet und sie daher gewahrt blieben. Es sei wichtig hervorzuheben, dass die öffentlichen kantonalen Organe nicht zu Bundesorganen würden, unabhängig von der Art des Rechtsakts, mit welchem ihnen eine öffentliche Aufgabe des Bundes zugeteilt oder übertragen werde (Auftrag oder Delegation der Funktion). Ausser dem Spezialrecht des Bundes, welches das entsprechende Mandat oder die Delegation der Funktion festlege und eingrenze, blieben sie auch dem kantonalen Recht verpflichtet, d.h. dem des Datenschutzes.
Für CP und CVAM wirft der Entwurf des ISG weder unter verfassungsrechtlicher noch unter föderalistischer Sicht Probleme auf.