Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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schutzgesetzgebung nur rechtmässig, zweckkonform sowie in verhältnismässigem Rahmen bearbeitet werden. Sie müssen sowohl mit organisatorischen als auch mit technischen Massnahmen geschützt werden. Bei einem Datenmissbrauch können die Persönlichkeitsrechte der Personen, deren Daten bearbeitet werden, schwerwiegend verletzt werden. Gewisse Personendaten sind ebenso gefragt wie Technologieinformationen der Industrie. Ihr finanzieller Wert sollte nicht unterschätzt werden. Es gibt einen blühenden Markt für die Beschaffung und die Bekanntgabe personenbezogener Daten.“ Durch den zunehmenden elektronischen Informationsaustausch werden nach Ansicht der FMH auch Personendaten zunehmend gefährdet. Insbesondere habe die Zusammenführung von Informationen zu einer Person zur Folge, dass diese immer einfacher reidentifizierbar werde.

Die FMH beantragt Artikel 14 Absatz 1-3 zu ergänzen mit: „Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a-e.“ Den Bürger betreffende Informationen – beispielsweise Gesundheitsdaten – müssten ebenfalls den Schutz von Klassifizierungen gemäss Artikel 14 erhalten können. Klassifizierungen dürfen nicht auf die „Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Bundesbehörden, die innere und äussere Sicherheit, die aussenpolitischen und die wirtschafts-, finanz- und währungspolitischen Interessen der Schweiz“ beschränkt werden.

Artikel 15 Zugang zu klassifizierten Informationen

Beim Vollzug von Artikel 15 ist nach Auffassung der FMH darauf zu achten, dass der Nachweis auch wirklich erbracht werde, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe ohne die jeweilige Information nicht möglich sei.

Artikel 17 Bekanntgabe klassifizierter Informationen in besonderen Verfahren

Im Sinne von fairen Gerichtsverfahren hält TG dafür auf Absatz 2 von Artikel 17 des Entwurfes ISG zu verzichten, da hier der Anschein erweckt werden könnte, dass sich Gerichte auf geheime Beweismittel stützen dürften, was nie zulässig werden dürfe. In Artikel 17 des Entwurfes ISG werde zwar erwähnt, dass sich die Bekanntgabe von Informationen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (...) nach dem jeweils anwendbaren Verfahrensrecht richte. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Wahrheitsfindung in Gerichtsverfahren nicht durch das Mittel der Klassifizierung erschwert werde. In Absatz 2 der genannten Bestimmung werde dann aber ergänzt, dass das zuständige Gericht die klassifizierende Stelle anhören könne. Dies deute darauf hin, dass Gerichtsverfahren allenfalls durch die Klassifizierung eingeschränkt werden dürften. Damit die Gerichte aber weiterhin den eigenen Aufgaben nachkommen können, dürfe es in Gerichtsverfahren keine Klassifizierung geben. Bei Klassifizierungen gehe es um Geheimdaten. Jede Art von Geheimgerichten sei unbedingt zu vermeiden, da sonst der staatlichen Willkür Tür und Tor geöffnet werden könnten.

Das BGer macht darauf aufmerksam, dass dieser Artikel für das BGer wesentlich sei und deshalb nicht zu seinem Nachteil verändert werden dürfe.

Artikel 18 Vorläufige Schutzmassnahmen

Der ETH-Rat beantragt, in Artikel 18 die verpflichtete Organisation zu streichen oder die dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung bzw. der ETH-Bereich explizit von dieser Regelung auszunehmen, denn gemäss Artikel 13 müssten nur die verpflichteten Behörden eine klassifizierende Stelle festlegen.

Artikel 19 – 27 Sicherheit beim Einsatz von IKT-Mitteln

Mit dem in Artikel 19 ISG erwähnten “Sicherheitsverfahren“ seien offenbar die in Artikel 20 – 23 ISG umschriebenen Massnahmen gemeint. Dabei ist aus Sicht von LB darauf hinzuweisen, dass den verpflichteten Behörden der Kantone und Gemeinden, welche dem ISG gemäss dessen Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f unterstellt sind, und welche natürlich in ihrer Tätigkeit umfassend IKT Mitteln einsetzen, aus der Erfüllung der Anforderungen von Artikel 19 ff. ISG - zu Lasten der Steuerzahler! - erhebliche Aufwendungen entstehen können. Mindestens im Bereich des “Grundschutzes“ sollte daher ein System von Massnahmen vorgesehen werden, die einfach, rasch und kostengünstig umgesetzt werden können. Dies entspreche im Übrigen den heutigen Vorstellungen der Informatiksicherheit, 1. die für die Weiterführung der Geschäfte notwendigen Schlüsselinformationen stark, 2. die in der täglichen