Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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griert werden. Das bedeute gleichzeitig, dass Personendaten, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit wesentlich seien, nach den Vorschriften des ISG klassifiziert werden könnten, ohne dass der allgemeine bzw. der Querschnittscharakter des DSG dadurch angetastet oder zumindest relativiert würde.

Für die SP Schweiz ist zentral, dass das neue ISG nicht zu mehr Klassifizierungen führten, als dies bisher der Fall gewesen sei. Andernfalls sei das Risiko gross, dass das Öffentlichkeitsprinzip eingeschränkt werde, zeige doch die BGÖ-Praxis, dass einmal klassifizierte Dokumente deutlich seltener gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip zugänglich gemacht würden. Obschon Artikel 3 Absatz 1 ISG das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ, SR 152.3) ausdrücklich vorbehalte, seien die Wechselwirkungen zwischen dem ISG und dem im BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzip nicht wirklich geklärt. Die SP Schweiz erwartet, dass die Bestimmungen über die Klassifizierung inhaltlich so gestaltet werden, dass sie unter keinen Umständen über den Ausnahmekatalog nach Artikel 7 BGÖ hinausgingen und diesem zumindest inhaltlich nicht widersprechen würden. Es müsse sichergestellt sein, dass das ISG in Zukunft nicht zu noch mehr Streitfällen zwischen Nutzern des BGÖ und der Verwaltung führe.

Für die SP ist das Öffentlichkeitsprinzip eng verbunden mit dem Konzept der Open Government Data (OGD). In der Strategie e-government des Bundes sei OGD ein Bestandteil. Die Ratifizierung der Aarhus-Konvention führe dazu, dass die Schweiz bei Umweltdaten dem Transparenzprinzip nachlebe. Auch das Pilotprojekt "Single Point of Orientation" des Schweizerischen Bundesarchivs zeige, wie eine bürgerfreundliche Übersicht über die Unterlagen der Bundesverwaltung realisiert werden könne. Die SP erwartet, dass das neue ISG den Projekten und generell der vom Bundesrat in seinem Bericht vom 13. September 2013 bekräftigten OGD-Strategie keine Hindernisse in den Weg lege. Es sei deshalb zu prüfen, ob im ISG ein entsprechender ausdrücklicher Vorbehalt zu verankern sei.

Clusis bedauert, dass ein Hinweis auf das Datenschutzgesetz fehlt. Absatz 2, der vorgibt, dass «wenn die Informationen gestützt auf andere Bundesgesetze geschützt werden müssen, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ergänzend Anwendung finden» müsse ergänzt werden mit «Die Bestimmungen des DSG sind zusätzlich anwendbar.»

Für insecor ist es nicht nachvollziehbar, warum in Absatz 2 lediglich Bezug zu „Informationen“ genommen werde. Es müsste heissen „Soweit Informationen und Informations- und Kommunikationstechnologien aufgrund anderer Bundesgesetze geschützt werden müssen …“.

Der wichtige Begriff “kritische Infrastrukturen“ und der generelle Verweis auf die anwendbare “Spezialgesetzgebung“ bedarf nach LB einer konkreteren und präziseren Umschreibung, weil das Gesetz ja auch auf privatrechtliche Betreiber kritischer Infrastrukturen anwendbar sein soll.

Der Entwurf zum Nachrichtendienstgesetz sieht in Artikel 66 Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip bei Unterlagen über die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung vor. Der NDB geht davon aus, dass dieser Grundsatz durch Artikel 3 ISG nicht tangiert wird. Es erschliesst sich dem NDB nicht vollständig, weshalb beispielsweise GEHEIM klassifizierte Dokumente, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte öffentliche Interessen nach Artikel 1, Absatz 1 ISG schwerwiegend gefährden können, dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt bleiben sollen.

2. Kapitel: Allgemeine Massnahmen der Informationssicherheit Allgemein

LB empfiehlt das ISG durchgehend darauf zu prüfen, ob sich eine bestimmte Anforderung, Vorschrift oder Regel nur auf „verpflichtete Behörden“ oder auch auch auf „Organisationen“ (des privaten Rechts) bezieht, wenn diese gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e ISG dem Anwendungsbereich des ISG unterstellt sind.