Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten
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Nach Auffassung der SP müsste, je nach Situation, auch die verpflichtete Behörde selbst die Möglichkeit haben, die Klassifizierung zu ändern oder aufzuheben, nicht nur die klassifizierende Stelle oder die ihr vorgesetzten Stelle.
Für den NDB sind auf Ebene der Ausführungsbestimmungen zu Absatz 2 vereinfachte Vorschriften für den NDB festzulegen (analog geltende Regeln der vereinfachten Bearbeitung von klassifizierten Informationen im Bereich der Nachrichtendienste und der Polizei vom 18.1.2008).
Artikel 14 Klassifizierungsstufen
UR begrüsst, dass lediglich drei Klassifizierungsstufen festgelegt wurden. Der Umgang mit klassifizierten Daten und Systemen und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Kantone würden im Entwurf jedoch nicht näher umschrieben. Diesem Umstand sei mit ergänzenden, rechtsverbindlichen Ausführungen Rechnung zu tragen.
Für TG ist es nicht nachvollziehbar, weshalb bei allen Klassifizierungsstufen bloss ein Hinweis auf die Buchstaben a-d von Artikel 1 des Entwurfes ISG erfolge, jedoch Buchstabe e nicht erwähnt wird. Offenbar habe bei Artikel 1 des Entwurfes eine nachträgliche Ergänzung stattgefunden, welche hier fälschlicherweise nicht nachgetragen worden sei.
Für privatim müsste der Vollständigkeit halber mindestens die Botschaft darauf hinweisen, was eine Nichtklassifizierung bedeute: Unterstehen solche Informationen trotzdem dem Amtsgeheimnis? Wie steht es mit der Zugänglichkeit nach dem Öffentlichkeitsprinzip?
Clussis versteht die drei Klassifizierungsstufen INTERN, VERTRAULICH und GEHEIM gut. Aber wie kommt es, dass es keine Stufe ÖFFENTLICH gibt? Es sei unmöglich, dass es keine Dokumente gebe, die von Anfang an öffentlich seien, umso mehr als das Öffentlichkeitsgesetz vorbehalten sei.
Das vorgeschlagene Klassifikationsschema ist für it-rm zu wenig differenziert, damit der ordnungsgemässe Ablauf der Bundesbehörden wie mit diesem Gesetz beabsichtigt geschützt werden könne. Es gebe weitere Beeinträchtigungen im Bereich Informationsbearbeitung als die Bekanntgabe von vertraulichen Informationen, um den Staat und die Verwaltung massiv zu schädigen. It-rm schlägt vor, die Klassifikationsstufen abzuändern in: „Für internen Gebrauch“, „Schützenswert oder hoher Schutz“ und „Ausserordentlich schützenswert oder sehr hoher Schutz“. Für das Funktionieren einer modernen, mit IKT-Mitteln ausgestatteten Gesellschaft und Verwaltung und für die Wahrung der wirtschafts- und finanzpolitischen Interessen eines Staates bedürfe es nicht nur des besonderen Schutzes vertraulicher Informationen, sondern auch derjenigen Informationen, worauf sich alle Bürger und Beamte verlassen können müssten, wie Informationen aus einem Register oder aus einem Archiv.
LB weist der guten Ordnung halber darauf hin, dass die Kriterien für die Zuweisung von Informationen zu einer Klassifizierungsstufe sehr allgemein gehalten sind und einen erheblichen Spielraum des Ermessens bei der klassifizierenden Stelle offen lassen. Allenfalls könnte das Gesetz in diesem Zusammenhang noch um den Grundsatz ergänzt werden, dass Informationen, welche sich auf klassifizierte Informationen beziehen oder solche enthalten, mindestens die gleiche Klassifizierungsstufe aufweisen müssen. Das wäre ein nützlicher Hinweis für das Verhalten privater Organisationen, wenn sie mit den verpflichteten Behörden klassifizierte Informationen erhalten, bearbeiten, austauschen usw.
Der ETH-Rat weist darauf hin, die Institutionen des ETH-Bereichs wie alle Organisationen selbstverständlich intern-vertrauliche Daten hätten, die durch organisatorische Massnahmen oder – bei Systemen – durch ein geeignetes Berechtigungsmanagement geschützt würden. In den Kerngeschäften Forschung, Lehre und Beratung seien die meisten Informationen grundsätzlich offen. Es gebe nur einige wenige, nicht offen zugängliche Projekte, die mit den Geldgebern vertraglich vereinbart seien.
Die FMH hinterfragt, warum die Personendaten der Bürger bei der Klassifikation von Informationen nach Vertraulichkeitsstufen explizit ausgenommen würden (Artikel 14). Dies stehe im Widerspruch zu den Erläuterungen, die zu Recht feststellten: „Der Bund bearbeitet überdies in grossem Umfang Personendaten. Diese dürfen nach den Vorschriften der Daten-