Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten
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tungen (z.B. die Durchführung von PSP) vom Bund finanziert werden. Soweit die Kantone das ISG in ihrem eigenen Verantwortungsbereich autonom umsetzten, z.B. durch die Einführung von PSP für weitere Kantonsangestellte, erscheine es angebracht, dass sie die dem Bund dafür entstehenden Kosten durch Gebühren tragen. Werde dieser Antrag nicht umgesetzt, seien Artikel 2 Buchstabe f und Artikel 89 zu streichen und stattdessen die Lösung des Datenschutzgesetzes vorzuziehen, wonach die Kantone für den Datenschutz auch im Rahmen der Erfüllung von Bundesaufgaben selbst zuständig seien, solange Minimalstandards eingehalten würden (Art. 37 DSG).
Artikel 90 Völkerrechtliche Verträge
Der NDB weist darauf hin, dass sich der nachrichtendienstliche Informationsaustausch nach Artikel 12 Entwurf Nachrichtendienstgesetz richte.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Artikel 93 Übergangsbestimmungen
BE und die SIK beantragen, Artikel 93 mit einem neuen Absatz 3 wie folgt zu ergänzen: „3 Verpflichtete Behörden der Kantone setzen dieses Gesetz bis spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten um, soweit der Bundesrat nicht längere Übergangsfristen festlegt.“ Insbesondere im Bereich der ICT-Systeme könne die Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen mit hohen Kosten verbunden sein, weil Anpassungen von Hard- und Software erforderlich seien. Oft werde es nicht mehr wirtschaftlich sein, ein altes System an neue Sicherheitsanforderungen anzupassen, weil die Beschaffung eines neuen Systems günstiger sei. Die Anpassung könne auch unmöglich sein, weil die Herstellerunternehmung den Support eingestellt habe oder nicht mehr existiere. Die Umsetzung der Anforderungen und Massnahmen gemäss ISG werde daher in der Regel im Rahmen der Ablösung alter Systeme durch neue erfolgen müssen. Die Übergangsfristen seien daher so festzulegen, dass sie dem typischen Lebenszyklus von ICT-Systemen Rechnung tragen. Die SIK möchte zudem noch einen zweiten Satz anfügen: „Das kantonale Recht kann in Abweichung von den Vorschriften des Bundes eine Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren vorsehen, wenn eine frühere Umsetzung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.“
Für AB-BA besteht noch keine befriedigende Lösung für Personen, die derzeit nicht personensicherheitsüberprüft sind, dies aber nach den neuen Bestimmungen wohl sein müssten. Sie bekleideten aktuell Funktionen, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten beinhalten. Müsste für diese Personen nicht explizit eine Regelung getroffen werden? Hat für diese Personen nachträglich eine PSP stattzufinden, wäre in den Übergangsbestimmungen eine entsprechende Frist anzusetzen.
5.2 Änderung anderer Erlasse
Insecor vermisst im Entwurf weitergehende Abstimmungen mit Bundesgesetzen, welche Bezug zur Informationssicherheit haben (z.B. DSG, ZertES, FMG oder StGB) – insbesondere in Anbetracht aktueller Bedrohungen und Gefahren. Insecor empfiehlt dies weitestgehend zu überprüfen, insbesondere auch daraufhin, ob allenfalls gewisse Inhalte von Verordnungen (insb. BinfV, ISchV, VDSG) auf Gesetzesstufe angehoben werden sollten.
Insecor sieht folgende Aussage (vgl. Erläuternder Bericht, S. 15) als widersprüchlich an: „…die Verantwortlichen werden nur selten zur Rechenschaft gezogen“. Der vorliegende Entwurf enthalte weder Strafbestimmungen noch eine entsprechende Anpassung des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Insecor regt an, diese Möglichkeit entsprechend zu prüfen.
6 Stellungnahmen zu den im erläuternden Bericht dargestellten Auswirkungen
Im Folgenden werden die Stellungnahmen zu den im erläuternden Bericht dargelegten Auswirkungen wiedergegeben. Es werden nur die Auswirkungen angeführt, zu denen explizit oder implizit Stellung genommen wurde.