Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten
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6.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
ZH beantragt, die Unklarheiten betreffend die Auswirkungen und den Einbezug der Kantone spätestens bei der Umsetzung des Gesetzes und dem Erlass der entsprechenden Ausführungsvorschriften auszuräumen. Dabei sei zwingend, dass den Belangen der Kantone im Allgemeinen und der ihnen zustehenden Organisationsautonomie im Besonderen gebührend Rechnung getragen wird.
Damit die Kantone und Gemeinden klar wüssten, in welchem Umfang sie durch das ISG verpflichtet seien, beantragt BE dies in einer Liste auf Verordnungsebene festzuhalten. Um die Auswirkungen des ISG auf die Kantone und Gemeinden abschätzen zu können, sollte bereits die Botschaft zum ISG eine Fassung dieser Liste aus heutiger Sicht enthalten. Sie sollte auch klarstellen, was unter „unter Aufsicht“ zu verstehen sei.
BE erwartet, dass die Kantone bzw. ihre Fachbehörden bei der Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen des Bundes eng mit einbezogen würden, insbesondere soweit die Ausführungsbestimmungen auch die Kantone betreffen würden.
Für LU ist bezüglich der Kosten unklar, was auf die Kantone zukomme. Solange die bundesrätliche Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen nicht bekannt sei, seien die Kostenfolgen für die Kantone schwierig abzuschätzen. LU fordert daher, dass vor der Verabschiedung dieses Gesetzes, klar dargelegt werde, was die Kostenfolgen für die Kantone seien und dass Gesetz und Ausführungsverordnungen so ausgestaltet würden, dass der Vollzug für die Kantone ohne grossen Verwaltungsaufwand erfolgen könne.
Für UR ist die zu erwartende Kostenfolge für die Kantone im Rahmen des Risikomanagements und der erforderlichen Sicherheits- und Schutzmassnahmen schwer abschätzbar. Hier sei vor allem von Seiten Bund das nötige Augenmass gefordert, damit Informationssicherheit auch für finanzschwächere Kantone tragbar sei. Sollte es allenfalls hierbei schon gewisse Vorstellungen des Bunds in Bezug auf die zu erwartenden Kosten und die Finanzierung generell geben, so sollten diese noch kommuniziert werden.
SZ kommt unter Würdigung von Botschaft und Vorlage zum Schluss, dass das ISG grundsätzlich keine Auswirkungen auf SZ habe. Die auf der gesetzlichen Grundlage folgenden Ausführungsbestimmungen könnten gewisse Auswirkungen im Bereich der erweiterten Personensicherheitsprüfung nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a i.V.m. Artikel 40 Absatz 1 ISG mit sich bringen. SZ gehe deshalb davon aus, dass SZ dannzumal auch zur Vernehmlassung der Ausführungsbestimmungen zur Stellungnahme eingeladen werde.
OW kann aus heutiger Sicht noch nicht beurteilen, welche konkreten Auswirkungen mit dem neuen Gesetz auf den Kanton zukommen werden, respektive von welchem Mehraufwand ausgegangen werden müsse. Gemessen am eher kleinen Anteil von Bundesaufgaben bezogen auf die gesamte Aufgabenerfüllung seiner Dienststellen, dürfte sich der Mehraufwand aber eher im engen Rahmen halten. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden seien bei ihrer Tätigkeit oft auf Informationen von Bundesbehörden angewiesen. Damit die an die kantonalen Behörden gelangenden Informationen den im Entwurf beabsichtigen lnformationsschutz beibehalten würden, seien möglicherweise die Sicherheitsvorkehrungen auszubauen, was gerade bei kleineren Behörden zu entsprechendem Mehraufwand führen könnte. Dies müsse zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden.
NW geht davon aus, dass, falls dieses Gesetz gemäss der Vernehmlassungsfassung in Kraft trete, die für das ISG ausführenden Verordnungen für NW einen massiven operativen Aufwand verursachen könnten. Es gebe einige Artikel, welche je nach Geltungsbereich, ob einzelne Amtsstellen oder der ganze Kanton davon betroffen seien, unterschiedliche Anpassungen an Gesetzen, Verordnungen und Weisungen nach sich ziehen könnten. NW geht davon aus, dass NW auch bei der Vernehmlassung zu den entsprechenden Ausführungsbestimmungen wieder begrüsst werde.
Für GL schafft das neue Informationssicherheitsgesetz Klarheit für die Bundesbehörden. Für die Kantone wäre eine Zusammenfassung ihrer wesentlichsten Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten ebenfalls nützlich. Hinsichtlich einzelner Begriffe bestehe zudem noch