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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

1Erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person dürfen ausserhalb des Aktendossiers während folgender Dauer aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, auch verwendet werden:

a. im Falle einer Verurteilung oder eines Massnahmenurteils gegen eine schuldunfähige Person: bis zum Ablauf der Fristen für das Erscheinen im Strafregisterauszug 2plus gemäss Artikel 41 Absatz 3 des Strafregistergesetzes vom ...97.

4. Bundesgesetz vom 19. März 200498 über die Teilung eingezogener Vermö-

genswerte (TEVG)

Art. 6 Abs. 1

1Die kantonalen oder eidgenössischen Behörden teilen dem Bundesamt für Justiz (Bundesamt) rechtskräftige selbständige Entscheide über die Einziehung von Vermögenswerten innerhalb von zehn Tagen mit, wenn der Bruttobetrag nicht offensichtlich weniger als 100 000 Franken beträgt (Art. 3).

Art. 8a (neu) Archivierung des Falldossiers

Das Bundesamt führt für jeden gemeldeten Einziehungsentscheid ein Falldossier. Nach vollzogener Teilung wird das vollständige Falldossier an das Bundesarchiv weitergeleitet.

5. Militärstrafgesetz vom 27. Juni 192799

Drittes Buch Fünfter Titel (Art. 226)

Aufgehoben

Ziff. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003

Aufgehoben

6. Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995100

Art. 12 Abs. 2

2Für ihren Entscheid kann sie nach den Bestimmungen des Strafregistergesetzes vom ...101 (StReG) Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile nehmen.

97 SR ...

98 SR 312.4

99 SR 321.0

100 SR 824.0

101 SR ...