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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
b. Kantonale Behörden richten ihre Auszugsersuchen an die KOST;
c. Militärjustizbehörden richten ihre Auszugsersuchen an die Koordinationsstelle der Militärjustiz.
3Die in Absatz 1 und den Artikeln 92–97 und 99 definierten Zugangsrechte gelten auch für Rechtsmittelinstanzen zugangsberechtigter Behörden.
4Der Katalog von Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 (Art. 92–94, 96 und 99 i.V.m. 55 Abs. 2) ist abschliessend.
Art. 99 Auszüge für ausländische Behörden
Die Abgabe von Auszügen an ausländische Behörden richtet sich nach Artikel 55.
3. Kapitel: Private, die Zugang zu Daten aus VOSTRA erhalten
1. Abschnitt: Bezugsmodalitäten für den Privatauszug
Art. 100
1Jede zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person kann beim Schweizerischen Strafregister einen Privatauszug über das Unternehmen (Art. 91) anfordern.
2Sie hat die UID des Unternehmens anzugeben und sich über ihre Identität auszuweisen.
3Die Vertretungsbefugnis der gesuchstellenden Person wird vom Schweizerischen Strafregister nicht überprüft. Der Privatauszug wird nur an eine der im UID-Register eingetragenen Adressen des betroffenen Unternehmens zugestellt. Die Identität der bestellenden Person wird gegenüber der Geschäftsleitung des Unternehmens offengelegt.
4Das Schweizerische Strafregister erhebt für die Ausstellung eines Privatauszuges eine Gebühr; die Grundzüge für deren Bemessung, insbesondere deren Höhe und Zusammensetzung, werden durch den Bundesrat bestimmt.
2. Abschnitt: Wahrnehmung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts
Art. 101
1Jedes Unternehmen kann beim Schweizerischen Strafregister Auskunft darüber verlangen, ob in VOSTRA (Art. 68–76) oder in der Hilfsdatenbank zur Bestellung von Privatauszügen (Art. 77) Daten über das Unternehmen gespeichert sind.
2Die vertretungsberechtigte Person, die das Auskunftsrecht für das betreffende Unternehmen geltend machen will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen und sich über ihre Vertretungsberechtigung sowie ihre Identität auszuweisen.
3Artikel 59 Absätze 2 und 4–5 gelten sinngemäss.