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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

4. Kapitel: Automatisierte Weiterleitungen von Daten aus VOSTRA an das Bundesamt für Statistik

Art. 102

Die automatisierte Weiterleitungen von Daten aus VOSTRA an das Bundesamt für Statistik richtet sich nach Artikel 60.

3. Titel: Schnittstelle zum UID-Register

Art. 103

VOSTRA unterhält eine elektronische Schnittstelle zum UID-Register, damit:

a. der UID-Status bei einer Änderung im UID-Register abgeglichen werden kann;

b. identifizierende Merkmale eines in VOSTRA eingetragenen Unternehmens aktualisiert werden können;

c. die an VOSTRA angeschlossenen Behörden die einschlägige UID eines Unternehmens im UID-Register abfragen und anhand der UID Strafdaten in VOSTRA suchen oder eintragen können.

4. Teil: Schlussbestimmungen

Art. 104 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 105 Delegationsbestimmungen

Der Bundesrat regelt:

a. die Datensicherheit und die technischen Anforderungen;

b. die über Artikel 24 und 76 hinausgehende Protokollierung der Online-Datenbearbeitung sowie die entsprechenden Abfragemöglichkeiten;

c. die Aufteilung der Kosten zwischen dem Bund und den Kantonen;

d. die anonymisierte Datenbekanntgabe zu Forschungszwecken.

Art. 106 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.