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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Art. 107 Übergangsbestimmungen im Bereich Strafregister für natürliche

Personen

1Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Strafregister für natürliche Personen sind grundsätzlich auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ergangen sind.

2Eine Nacherfassung von Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und zu diesem Zeitpunkt nicht in VOSTRA eingetragen sind, findet nur unter einer der folgenden Bedingungen statt:

a. Die betroffene Person befindet sich noch im Vollzug der Strafe oder Massnahme.

b. Es handelt sich um ein Urteil, das nicht früher als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurde.

3Nicht nacherfasst werden:

a. Grundurteile wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen von einer Strafe abgesehen worden ist;

b. Jugendurteile, die vor dem 1. Januar 2013 ergangen sind und bei denen nur die ambulante Behandlung oder die offene beziehungsweise private Unterbringung Eintragungsvoraussetzung ist;

c. ausländische Übertretungsurteile, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangen sind.

4Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts trägt das Schweizerische Strafregister folgende Daten ein:

a. elektronische Kopien der Urteilsmeldungen aus dem Ausland nach Artikel 21 Absatz 2;

b. die Versichertennummern nach Artikel 50c AHVG93 (Art. 14 und 16 Abs. 1 Bst. a).

5Die registerführenden Behörden sind berechtigt, elektronische Kopien von bereits eingetragenen inländischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden (Art. 21 Abs. 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, in VOSTRA einzutragen.

Art. 108 Übergangsbestimmung im Bereich Strafregister für Unternehmen Die Bestimmungen des neuen Rechts, welche die Bearbeitung von Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden gegen Unternehmen regeln, sind nur auf Urteile anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind.

Art. 109 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

93 SR 831.10