Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Rechtsetzungskompetenz des Bundes zum Erlass von Regeln zur Führung eines Strafregisters leitet sich aus der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete des Strafrechts und des Strafprozessrechts ab (Art. 123 BV). Das Strafregister wurde primär als Hilfsinstrument für die Strafrechtspflege geschaffen.

Die generierten Strafregisterdaten werden von Behörden und Privaten jedoch auch für nicht strafrechtliche Zwecke genutzt. Die entsprechenden Aufgaben, für die Strafregisterauszüge an Behörden abgegeben werden, können dabei sowohl im Bundesrecht als auch im kantonalen Recht definiert sein. Das Recht, Daten für nicht strafrechtliche Zwecke zu nutzen, braucht demnach verfassungsrechtlich nicht nochmals separat abgestützt zu werden.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Es gibt diverse (direkt anwendbare) bilaterale und multilaterale Rechtshilfeverträge, die Bestimmungen über die Gewährung von Auskünften aus dem Strafregister und den Austausch von Strafnachrichten mit dem Ausland enthalten. Die Vorlage trägt diesen Vorgaben Rechnung.

5.3 Erlassform

Eine Revision des Strafregisterrechts bedingt primär eine Revision auf formellgesetzlicher Ebene, da Strafdaten besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes sind. Die aktuelle Strafregisterregelung (Art. 365–371 StGB) enthält nur wenige, aber sehr umfangreiche Bestimmungen, die wenig Gestaltungsspielraum lassen. Das neue Strafregisterrecht weist im Vergleich zur bisherigen Normstruktur einen grösseren Detaillierungsgrad auf. Deshalb soll ein eigenständiges Strafregistergesetz geschaffen werden. Reine Ausführungsbestimmungen sollen weiterhin auf Verordnungsebene geregelt werden.