Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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sprechenden Datenverarbeitungssystemen der urteilenden Behörden importiert lassen. Die anderen Rechtsänderungen in Bezug auf die Eingabe der Daten haben keine Auswirkungen:
− Aufgrund der leicht modifizierten Eintragungsvoraussetzungen im Bereich
Personenregister dürften punktuell etwas mehr Urteile eingetragen werden müssen (Verbrechen und Vergehen mit Verzicht auf Strafe; Übertretungsurteile mit gesetzlich vorgesehener Strafschärfung; mehr Jugendurteile). Dies dürfte aber nicht ins Gewicht fallen.
− Bei den Auslandurteilen wird die Eintragung vereinfacht (Abstellen auf die
Sanktion; ohne Transponierung). Personelle Einsparungen lassen sich durch diese Massnahme aber nicht erzielen, da das Schweizerische Strafregister künftig mit einer grösseren Zahl von gemeldeten Urteilen rechnen muss (infolge der erzielten Verbesserung im internationalen Datenaustausch).
− Künftig müssen auch Urteile gegen Unternehmen in VOSTRA eingetragen
werden. Diese Urteile sind aber insgesamt nicht zahlreich (erst recht nicht auf Bundesebene).
− Vor der Urteilseintragung muss bereits heute eine genaue Identitätsabklärung
gemacht werden, um die entsprechenden Daten korrekt im System erfassen zu können (vgl. neu die explizite Vorschrift in Art. 11 Abs. 3). Die konsequente Handhabung dieser Verpflichtung ist mit einem gewissen Aufwand verbunden, der personell aber keine Auswirkungen haben dürfte.
Aufgrund der Eintragung von automatisch protokollierten Abfragen gemäss Artikel 24 ist zu erwarten, dass beim Schweizerischen Strafregister künftig mehr Gesuche zur Wahrung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts nach Artikel 59 und 101 eingehen werden. Da die Auskunft aber nur beim Schweizerischen Strafregister vor Ort erteilt wird, dürfte sich die Zahl der Anfragen in Grenzen halten, da die Reise nach Bern für die Betroffenen mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Es ist mit der Schaffung maximal einer zusätzlichen Stelle beim Schweizerischen Strafregister zu rechnen.
Die beim Schweizerischen Strafregister anfallenden Kosten für die Ausfertigung von Privatauszügen über Unternehmen dürften durch die entsprechenden Gebühren gedeckt sein. Für die Erstellung dieser Auszüge sind vorerst 1-2 neue Stellen einzuplanen.
Die Erteilung neuer Zugangsrechte bringt den entsprechenden Behörden v.a. eine verlässlichere Datenlage und führt damit zu qualitativ besseren Entscheiden. Wesentliche Einsparungen lassen sich dadurch aber in der Regel nicht erzielen:
− Im Gegenteil, die Erteilung neuer Zugangsrechte hat (insbesondere durch den
Anschluss der kantonalen Polizeistellen) eine Vielzahl neuer Nutzer zur Folge. Dadurch steigt für das Schweizerische Strafregister auch der Aufwand für die Nutzerverwaltung. Die Aufschaltung der entsprechenden Profile fällt dabei weniger ins Gewicht. Zeitintensiver ist die Prüfung der individuellen Anschlussbegehren, die Schulung neuer Anwender, Vergabe und Wiedererteilung neuer Passwörter und die Aktualisierung der Nutzer infolge personeller Fluktuationen bei den angeschlossenen Ämtern. Das Schweizerische Strafregister wird in diesem Bereich eine zusätzliche Stelle schaffen müssen.