Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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selbständige Einziehungsentscheide beschränkt. Ferner wird für die Fallsammlung der Sharing-Stelle des BJ in Artikel 8a TEVG (die Strafurteile und damit besonders schützenswerte Personendaten enthält) eine Rechtsgrundlage geschaffen, welche auch die Dauer der Aufbewahrung und die Archivierung regelt. Der Bezug zum Strafregister ergibt sich dadurch, dass eine VOSTRA-Meldung nur dort erfolgen sollte, wo auch die Weiterverarbeitung der Daten klar geregelt ist.
Anhang Ziff. 5 (MStG-Änderungen)
Die strafregisterbezogenen Bestimmungen des MStG sollen aufgehoben und – soweit sinnvoll – ins Strafregistergesetz überführt werden. Artikel 226 Absatz 1 MStG wird in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 integriert. Der Generalverweis in Artikel 226 Absatz 2 MStG auf das Strafregisterrecht des StGB braucht keine Entsprechung im neuen Strafregistergesetz mehr. Gleich verhält es sich mit Ziffer 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (da das neue Strafregistergesetz in Artikel 107 eigene Übergangsregeln kennt).
Anhang Ziff. 6 (Änderung im Bereich Zivildienstgesetz)
Die VOSTRA-Zugangsrechte der Vollzugsstelle für den Zivildienst sind in Artikel 48 Buchstabe b und in Artikel 52 Buchstabe f geregelt (vgl. die Ausführungen vorne). Dies bedingt verschiedene Anpassungen im Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0):
− In Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 ZDG wurden die referierenden
Hinweise auf das aktuelle Strafregisterrecht gestrichen. Stattdessen wurde nur ein allgemeiner Verweis auf das StReG aufgenommen, der Raum für künftige Änderungen lässt.
− In Artikel 19 Absatz 3 ZDG wurde zusätzlich noch das Einwilligungserforder-
nis gestrichen, da im gesamten Strafregisterbereich auch sonst nirgends vorgesehen ist, dass für den Zugang zu einem bestimmten Behördenauszug einer Einwilligung des Betroffenen bedarf (vgl. Ausführungen zu Art. 48 Bst. b).
− Die Einwilligung des Betroffenen ist nur noch für das Einholen von ergänzen-
den Auskünften im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b ZDG erforderlich. Aus diesem Grund ist in Artikel 19 Absatz 5 ZDG die Ablehnung der Datenweitergabe auf Fälle von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b zu beschränken.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen soll auch unter Geltung des Strafregistergesetzes beibehalten werden (vgl. dazu die Delegationsbestimmung in Art. 105 Bst. c sowie Art. 31 VOSTRA-V).
3.1 Auswirkungen auf den Bund
In Bezug auf die personellen und finanziellen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen dem Aufwand für die Neuprogrammierung und demjenigen für den Be-