Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/12: 10.324 Kt. Iv. Gewässerschutzgesetz. Teilrevision (BE) · 6 Seiten
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6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 76 der Bundesverfassung (BV3), welcher dem Bund die Kompetenz gibt, Vorschriften über den Gewässerschutz zu erlassen.
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält keine Delegationsnormen zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 22 Absatz 1 ParlG erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes.
3 SR 101