Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/12: 10.324 Kt. Iv. Gewässerschutzgesetz. Teilrevision (BE) · 6 Seiten

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6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 76 der Bundesverfassung (BV3), welcher dem Bund die Kompetenz gibt, Vorschriften über den Gewässerschutz zu erlassen.

6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält keine Delegationsnormen zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 22 Absatz 1 ParlG erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes.

3 SR 101