Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/12: 10.324 Kt. Iv. Gewässerschutzgesetz. Teilrevision (BE) · 6 Seiten

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Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Bst. a), wenn es für die Schiffbarmachung oder für die Nutzung der Wasserkraft nötig ist (Bst. b) und schliesslich, wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (Bst. c). Eine Verbauung oder Korrektion eines natürlichen Fliessgewässers ist für die in den Buchstaben a und b von Artikel 37 Absatz 1 GSchG genannten Zwecke möglich, ansonsten schränkt die Gesetzgebung Eingriffe in den natürlichen Verlauf der Gewässer auf bereits verbaute und korrigierte Gewässer ein.

Der Kanton Bern wurde mit dem Problem des sehr starken Schutzes von natürlichen Fliessgewässern konfrontiert, als er ein Vorhaben für eine Deponie für unverschmutzten Aushub prüfte, die einen Eingriff in einen Bach in einem Berner Alpental erforderlich gemacht hätte.

Es ist sinnvoll, für unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (im Folgenden: Aushubmaterial) Deponierungsmöglichkeiten vorzusehen, die nicht mit allzu weiten Transportwegen einhergehen. Damit liessen sich die Umweltbelastungen vermeiden, die der weiträumige Transport solchen Materials insbesondere aus touristischen Alpentälern mit sich bringt. Da es nicht vernünftig ist, wegen kleinen natürlichen Wasserläufen auf die Errichtung einer Deponie für unbelasteten Aushub unter allen Umständen verzichten zu müssen, rechtfertigt es sich, das Gewässerschutzgesetz so zu lockern, dass in diesen besonderen Situationen, die voraussichtlich vorwiegend in Seitentälern der Alpen und Voralpen mit knappen Platzverhältnissen vorliegen, Ausnahmen möglich sind.

3 Erläuterungen zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes

Art. 37 Abs. 1 Bst. a

Mit der Änderung von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a wird der Klammerverweis auf die nicht mehr in Kraft stehende Gesetzesbestimmung über den baulichen Hochwasserschutz durch den Verweis auf die heute geltende Bestimmung ersetzt. Der materielle Gehalt der Bestimmung wird nicht verändert.

Art. 37 Abs. 1 Bst. bbis

Artikel 37 Absatz 1 GSchG wird mit einem neuen Buchstabe bbis ergänzt, sodass es möglich wird, kleine, auch unverbaute Fliessgewässer im Rahmen der Errichtung einer Deponie für ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial zu verlegen, wenn die Deponie auf den Standort angewiesen ist. Dies ist sie nur dann, wenn aufgrund einer umfassenden Standortevaluation mit Abwägung aller betroffenen Interessen kein anderer Standort möglich ist. Gemäss den bereits heute geltenden Vorschriften des Bundes über Abfälle muss die Deponie ausserdem in der kantonalen Richtplanung vorgesehen sein und der Bedarf muss nachvollziehbar dargelegt und in der kantonalen Abfallplanung ausgewiesen sein.

Die Anforderungen an die Gestaltung der Korrektion des Gewässers richten sich nach Artikel 37 Absatz 2 GSchG. Das bedeutet, dass die unter Artikel 37 Absatz 2 GSchG aufgeführten Funktionen nach der Verlegung des Gewässers weiterhin