Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/12: 10.324 Kt. Iv. Gewässerschutzgesetz. Teilrevision (BE) · 6 Seiten
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gewährleistet sein müssen und der ökomorphologische Zustand des Gewässers nicht verschlechtert wird. Bei bereits verbauten oder korrigierten Gewässern muss das Vorhaben zu einer Verbesserung des Zustandes führen. Auch die übrigen für solche Vorhaben relevanten Bestimmungen des Umweltrechts sind einzuhalten.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Vorlage hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
4.2 Vollzugstauglichkeit
Der neue Artikel 37 Abstatz 1 Buchstabe bbis wird nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Die Anwendbarkeit ist beschränkt auf Deponien, auf denen ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert wird. In den Vorschriften des Bundes über Abfälle ist bereits heute mit Grenzwerten klar definiert, wann Aushubmaterial als unverschmutzt gilt. Die Bestimmung ist diesbezüglich somit sehr klar. Der Nachweis der Standortgebundenheit und die damit einhergehende Standortevaluation können die Kantone wie bisher im Rahmen der bestehenden Instrumente der Richt- und Abfallplanung vornehmen. Die Bestimmung ist somit vollzugstauglich.
4.3 Andere Auswirkungen
Mit Blick auf die Umweltbelastung ist es grundsätzlich sinnvoll, die Transportwege von Aushubmaterial möglichst kurz zu halten (eine verhältnismässige Anwendung der Ausnahmeregelung in Ausnahmesituation vorausgesetzt).
Auch aus der Sicht des Tourismus ist die Minimierung solcher Transporte von unverschmutztem Aushubmaterial sinnvoll.
Die natürlichen Funktionen des Fliessgewässers dürfen durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, dies bedeutet, dass eine Verschlechterung der Wasserqualität des betroffenen Fliessgewässers ebenfalls ausgeschlossen werden kann.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Aus dem europäischen Recht ergeben sich keine Verpflichtungen der Schweiz, mit denen die Vorlage nicht vereinbar ist.