Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/12: 10.324 Kt. Iv. Gewässerschutzgesetz. Teilrevision (BE) · 6 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Standesinitiative
Die am 16. Juni 2010 vom Kanton Bern eingereichte Standesinitiative verlangt, die Gewässerschutzgesetzgebung so zu ändern, dass es möglich wird, die Umlegung und gleichzeitige Aufwertung von – unverbauten und unkorrigierten – natürlichen Fliessgewässern ausnahmsweise zu bewilligen, wenn die Errichtung einer neuen Deponie für ausschliesslich unverschmutzten Aushub dies zwingend erforderlich macht.
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S; hiernach: die Kommission) hat an ihrer Sitzung vom 26. April 2011 die Standesinitiative vorgeprüft und eine Vertretung des Kantons Bern angehört. Sie stimmte dem Initiativanliegen zu und beschloss mit 9 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, der Initiative Folge zu geben, um im Detail zu prüfen, wie die Situation verbessert werden kann.
Der Beschluss der Kommission bedurfte gemäss Artikel 116 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG1) der Zustimmung der zuständigen Kommission des Nationalrates. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) hat die Standesinitiative am 21. Juni 2011 vorgeprüft und dem Beschluss auf Folgegeben mit 22 Stimmen zugestimmt.
Nach den Beschlüssen der beiden Kommissionen ist die Kommission gemäss Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 111 Absatz 1 ParlG beauftragt worden, innert zwei Jahren eine Vorlage auszuarbeiten.
1.2 Arbeiten der Kommission
Die Kommission befasste sich an ihren Sitzungen vom 17. Januar und 23. März 2012 mit der Umsetzung der Initiative. Am 23. März 2012 nahm sie den beiliegenden Gesetzesvorentwurf an, den sie in die Vernehmlassung gibt (Art. 112 Abs. 2 ParlG).
Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstützt.
2 Grundzüge der Vorlage
Das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; GSchG2) zählt in Artikel 37 Absatz 1 abschliessend auf, in welchen Fällen Fliessgewässer verbaut oder korrigiert werden dürfen, nämlich, wenn der