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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten

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Statistikerhebungsverordnung AS

Auskunftspflicht: -

Zeitpunkt der Durchführung: -

Periodizität: Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung: -

Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre

in pseudonymisierter Form aufbewahrt werden

185. Landwirtschaftliche Betriebsparameter zur Berechnung der Ammoniak-Emissionen

Erhebungsorgan: Bundesamt für Umwelt

Erhebungsgegenstand: Ausgestaltung und Nutzung von

Stall-Systemen für verschiedene Tierkategorien; Fütterung der Nutztiere; Weidedauer; Art der Lagerung, Aufbereitung und Ausbringung der flüssigen und festen Hofdünger;

eingesetzte Mineraldüngermengen.

Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Erhebung bei einer repräsentativen

Stichprobe von Landwirtschaftsbetrieben, die vom BFS auf der Grundlage der Strukturerhebung gezogen wird. Verknüpfung der Daten durch das BFS mit der Landwirtschaftlichen Betriebszählung

Befragte: Landwirtschaftsbetriebe

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Zeitpunkt der Durchführung:2015

Periodizität: Alle 5 Jahre, erstmals 2015. Für die

Zwischenjahre wird interpoliert und auf die Landwirtschaftliche Betriebszählung (Grund- und Zusatzerhebung) des BFS abgestellt.

Mitwirkende bei der Durchführung: BFS, Berner Fachhochschule: Hoch-

schule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL).

Besondere Bestimmungen: Der Bund ist gemäss Art. 44 USG

verpflichtet, Erhebungen über die