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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten
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Statistikerhebungsverordnung AS
Auskunftspflicht: -
Zeitpunkt der Durchführung: -
Periodizität: Jährlich
Mitwirkende bei der Durchführung: -
Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre
in pseudonymisierter Form aufbewahrt werden
185. Landwirtschaftliche Betriebsparameter zur Berechnung der Ammoniak-Emissionen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Umwelt
Erhebungsgegenstand: Ausgestaltung und Nutzung von
Stall-Systemen für verschiedene Tierkategorien; Fütterung der Nutztiere; Weidedauer; Art der Lagerung, Aufbereitung und Ausbringung der flüssigen und festen Hofdünger;
eingesetzte Mineraldüngermengen.
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Erhebung bei einer repräsentativen
Stichprobe von Landwirtschaftsbetrieben, die vom BFS auf der Grundlage der Strukturerhebung gezogen wird. Verknüpfung der Daten durch das BFS mit der Landwirtschaftlichen Betriebszählung
Befragte: Landwirtschaftsbetriebe
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Zeitpunkt der Durchführung:2015
Periodizität: Alle 5 Jahre, erstmals 2015. Für die
Zwischenjahre wird interpoliert und auf die Landwirtschaftliche Betriebszählung (Grund- und Zusatzerhebung) des BFS abgestellt.
Mitwirkende bei der Durchführung: BFS, Berner Fachhochschule: Hoch-
schule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL).
Besondere Bestimmungen: Der Bund ist gemäss Art. 44 USG
verpflichtet, Erhebungen über die