Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Inhalt der Vorlage

Die bestehenden Unzulänglichkeiten der heutigen Rechtslage werden durch ein neues Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) angegangen. Dieses regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen in ihrer Gesamtheit. Die heute auf das Börsengesetz, das Bankengesetz und das Nationalbankgesetz verstreuten Bestimmungen werden aufgehoben und es wird eine konsistente, an die veränderten Markverhältnisse und internationale Vorgaben angepasste Regulierung in einem einzigen Gesetz geschaffen. Die Regulierung der Börsen entspricht dabei im Grundsatz der bestehenden Regelung im Börsengesetz. Insbesondere wird das geltende Prinzip der Selbstregulierung beibehalten, das sich in diesem Bereich bewährt hat. Der Begriff der börsenähnlichen Einrichtung wird durch die präzisier definierten und besser abgrenzbaren Begriffe des multilateralen Handelssystems und des organisierten Handelssystems ersetzt. Mit dem FinfraG wird zudem eine generelle Bewilligungspflicht für zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Transaktionsregister eingeführt. Für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen kann die Schweizerische Nationalbank wie bis anhin besondere Anforderungen in der Nationalbankverordnung stellen.

Aufgrund ihres engen Sachzusammenhangs mit den Finanzmarktinfrastrukturen, namentlich mit den Handelsplätzen, werden die Effektenhändlerkategorien des Emissions- und des Derivathauses, des Eigenhändlers sowie des Market Makers aus dem Börsengesetz herausgelöst und ins FinfraG überführt. Dabei wird ihr eigener Bewilligungsstatus aufgegeben.

Mit dem FinfraG wird auch der Handel mit Derivaten einer Regelung unterstellt, welche heutigen internationalen Standards entspricht. Der weitaus grösste Teil des schweizerischen Derivatehandels ist heute grenzüberschreitend und findet schwergewichtig mit der EU statt. Die hier vorgeschlagene Regulierung orientiert sich daher in erster Linie am EU-Recht. Im Ergebnis sollen auch in der Schweiz künftig die drei zentralen Pflichten des Derivathandels gelten: Abrechnungspflicht, Meldepflicht und Risikominderungspflicht. Was die Pflicht anbetrifft, Derivatgeschäfte über einen Handelsplatz (Plattform) zu handeln, so enthält der Gesetzesentwurf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Deren Inkraftsetzung soll aber erst erfolgen, wenn die Plattformhandelspflicht auch in den Partnerstaaten eingeführt ist.

Die geltenden Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen, über die öffentlichen Kaufangebote und über den Insiderhandel und die Marktmanipulation haben einen engen Sachzusammenhang mit den Handelsplätzen. Sie werden daher aus dem Börsengesetz herausgelöst und grundsätzlich unverändert ins FinfraG überführt.

Schliesslich werden mit der Vorlage die heute in den verschiedenen Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Bestimmungen zur Amtshilfe durch eine einheitliche Regelung im Finanzmarktaufsichtsgesetz ersetzt. Diese basiert auf jener des Börsengesetzes, orientiert sich an internationalen Vorgaben in diesem Bereich und sieht insbesondere die Möglichkeit einer Einschränkung des Kundenverfahrens vor, wenn durch die vorgängige Information des Kunden der Zweck der Amtshilfe oder die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde vereitelt würde.