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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

2 Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 19343 über Finanzgruppen gelten sinngemäss.

Art. 14 Schutz vor Verwechslung und Täuschung

1 Die Bezeichnung der Finanzmarktinfrastruktur darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben.

2 Die Bezeichnungen «Börse», «Multilaterales Handelssystem», «Multilateral Trading Facility», «MTF», «Zentrale Gegenpartei», «Central Counterparty», «CCP», «Effektenabwicklungssystem», «Securities Settlement System», «SSS», «Zentralverwahrer», «Central Securities Depository», «CSD» und «Transaktionsregister» dürfen im Zusammenhang mit dem Anbieten von Finanzdienstleitungen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten Finanzmarktinfrastrukturen verwendet werden.

Art. 15 Auslandgeschäft

Eine nach schweizerischem Recht organisierte Finanzmarktinfrastruktur erstattet der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichtet, erwirbt oder aufgibt.

Art. 16 Diskriminierungsfreier und offener Zugang

1 Die Finanzmarktinfrastruktur gewährt einen diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu ihren Dienstleistungen.

2 Sie kann den Zugang beschränken, sofern:

a. dadurch die Sicherheit oder die Effizienz gesteigert wird und diese Wirkung durch andere Massnahmen nicht erreicht werden kann; oder

b. die Eigenschaften des möglichen Teilnehmers den Geschäftsbetrieb der Finanzmarktinfrastruktur oder ihrer Teilnehmer gefährden könnten.

Art. 17 Vertragliche Grundlagen

Die Finanzmarktinfrastruktur gestaltet ihre Vertragsbeziehungen so, dass die Rechte und Pflichten der Finanzmarktinfrastruktur und der Teilnehmer sowie die Regeln und Verfahren für den Betrieb nach Massgabe der anwendbaren Rechtsordnungen wirksam und durchsetzbar sind.

3 SR 952.0