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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

2 Absatz 1 gilt auch in Bezug auf Beteiligungen, die am 1. Mai 2013 erstmals von den Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote erfasst wurden.

4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten

Art. 148

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Die Plattformhandelspflicht setzt er erst in Kraft, wenn dies nach der internationalen Entwicklung angezeigt ist.