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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
2 Absatz 1 gilt auch in Bezug auf Beteiligungen, die am 1. Mai 2013 erstmals von den Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote erfasst wurden.
4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 148
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Die Plattformhandelspflicht setzt er erst in Kraft, wenn dies nach der internationalen Entwicklung angezeigt ist.