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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

Art. 79bisKonkurs

1 Für eine Konglomeratsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllt und nicht bereits nach den Finanzmarktgesetzen der Konkurszuständigkeit der FINMA unterliegt (wesentliche Konglomeratsgesellschaft), gelten die Artikel 53–54e dieses Gesetzes sinngemäss.

2 Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.

3 Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Konglomeratsgesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.

Art. 80

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