Vorlage
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 61Fedlex · Vorlage
Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
Art. 42a Amtshilfeverfahren
1 Befindet sich die FINMA noch nicht im Besitz der zu übermittelnden Informationen, so kann sie diese von den Informationsinhaberinnen und -inhabern verlangen. Auskunftspersonen können eine Befragung nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196868 verweigern.
2 Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen einzelne Kundinnen oder Kunden, so ist das Verwaltungsverfahrensgesetz unter Vorbehalt der Absätze 3–6 anwendbar.
3 Die FINMA kann die Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ausländischen Behörden verweigern. Artikel 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt vorbehalten.
4 Die FINMA kann davon absehen, die betroffenen Kundinnen oder Kunden vor Übermittlung der Informationen zu informieren, wenn der Zweck der Amtshilfe oder die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die vorgängige Information vereitelt würde. In diesen Fällen sind die betroffenen Kundinnen und Kunden nachträglich zu informieren.
5 In den Fällen nach Absatz 4 informiert die FINMA die Informationsinhaberinnen und -inhaber sowie die Behörden, denen das Ersuchen zur Kenntnis gebracht wurde, über den Informationsaufschub. Diese dürfen bis zur nachträglichen Information der betroffenen Kundinnen und Kunden über das Ersuchen nicht informieren.
6 Der Entscheid der FINMA über die Übermittlung der Informationen an die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde kann von der Kundin oder dem Kunden innert zehn Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. In den Fällen nach Absatz 4 kann das Rechtsbegehren lediglich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit lauten.
Art. 42b Internationale Zusammenarbeit
1 Die FINMA kann zur Wahrnehmung der internationalen Aufgaben, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen, mit internationalen Gremien und Organen nicht öffentlich zugängliche Informationen austauschen, sofern die Geheimhaltung gewährleistet ist.
2 Die Informationen dürfen von den internationalen Gremien und Organen ausschliesslich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzmarktaufsicht verwendet werden.
3 Die FINMA vereinbart mit den internationalen Gremien und Organen den genauen Verwendungszweck. Für eine allfällige Weiterleitung gilt Artikel 42 Absatz 5.