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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
Art. 30 Abs. 2 und 3
2 Schliesst die Verwahrungsstelle mit der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber eine Vereinbarung gemäss Artikel 25 Absatz 1 ab, ohne die Erwerberin oder den Erwerber ausdrücklich auf die ihr zustehenden früheren Rechte hinzuweisen, so gilt ihr Recht als dem Recht der Erwerberin oder des Erwerbers untergeordnet.
3Aufgehoben
Art. 31 Abs. 1
1 Die Sicherungsnehmerin oder der Sicherungsnehmer kann Bucheffekten, an denen eine Sicherheit bestellt worden ist, unter den im Sicherungsvertrag vereinbarten Voraussetzungen verwerten, indem sie oder er:
a. die Bucheffekten verkauft und den Erlös mit der gesicherten Forderung verrechnet; oder
b. sich die Bucheffekten, deren Wert objektiv bestimmbar ist, aneignet und ihren Wert auf die gesicherte Forderung anrechnet.
12. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200470
Art. 54e Beschwerde
1 Im Konkursverfahren können die Gläubiger und Eigner einer Versicherung oder einer wesentlichen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft lediglich gegen Verwertungshandlungen Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 188971 über Schuldbetreibung und Konkurs ist ausgeschlossen.
2 Beschwerden im Konkursverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.
Art. 71bisKonkurs
1 Für eine Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllt und nicht bereits nach den Finanzmarktgesetzen der Konkurszuständigkeit der FINMA unterliegt (wesentliche Gruppengesellschaft), gelten die Artikel 53–54e dieses Gesetzes sinngemäss.
2 Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.
3 Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.
70 SR 961.01
71 SR 281.1