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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
Art. 43 Abs. 1–4
1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze direkte Prüfungen bei Beaufsichtigten im Ausland selber vornehmen oder durch Prüfgesellschaften oder beigezogene Prüfbeauftragte vornehmen lassen.
2 Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden direkte Prüfungen bei Beaufsichtigten erlauben, sofern:
a. diese Behörden im Rahmen der Herkunftslandkontrolle für die Aufsicht des geprüften Beaufsichtigten oder in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit des geprüften Beaufsichtigten verantwortlich sind; und
b. die Voraussetzungen für die Amtshilfe nach Artikel 42 erfüllt sind.
3 Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben werden, welche für die Aufsichtstätigkeit der ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob ein Institut konzernweit:
a. angemessen organisiert ist;
b. die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht;
c. durch Personen geleitet wird, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
d. Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis erfüllt; und
e. seinen Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt.
4 Soweit die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche direkt oder indirekt mit dem Vermögensverwaltungs-, Effektenhandels- oder Einlagengeschäft für einzelne Kundinnen oder Kunden zusammenhängen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden. Gleiches gilt für Informationen, welche direkt oder indirekt einzelne Anlegerinnen oder Anleger kollektiver Kapitalanlagen betreffen. Artikel 42a findet Anwendung. Die FINMA kann der ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde, welche für die konsolidierte Aufsicht des geprüften Beaufsichtigten verantwortlich ist, zum Zwecke nach Absatz 3 erlauben, einzelne Kundendossiers mittels Stichproben einzusehen.