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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

11. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 200869

Art. 3 Abs. 3

3 Als Bucheffekte im Sinne dieses Gesetzes gilt auch jedes nach ausländischem Recht verwahrte Finanzinstrument und jedes Recht an einem solchen Finanzinstrument, dem nach diesem ausländischen Recht eine vergleichbare Funktion zukommt.

Art. 4 Abs. 2 Bst. d

2 Als Verwahrungsstellen gelten:

d. Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 55 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom ....

Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 2

Gutschrift

2 Die Verfügung ist mit Abschluss der erforderlichen Gutschrift vollzogen und Dritten gegenüber wirksam. Wird durch die Verfügung das Vollrecht übertragen, so verliert die verfügende Kontoinhaberin oder der verfügende Kontoinhaber seine Rechte an den Bucheffekten.

Art. 25 Kontrollvereinbarung

1 Über Bucheffekten kann mit Wirkung gegenüber Dritten auch verfügt werden, indem die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber mit der Verwahrungsstelle unwiderruflich vereinbart, dass diese die Weisungen der Sicherungsnehmerin oder des Sicherungsnehmers ohne weitere Zustimmung oder Mitwirkung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers auszuführen hat.

2 Die Verfügung kann sich beziehen auf

a. bestimmte Bucheffekten;

b. alle Bucheffekten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind; oder

c. einen wertmässig bestimmten Anteil der Bucheffekten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind.

Art. 26 Vereinbarung mit der Verwahrungsstelle

1 Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber kann durch Abschluss einer Vereinbarung mit der Verwahrungsstelle zu deren Gunsten über Bucheffekten verfügen. Die Verfügung ist Dritten gegenüber mit dem Abschluss der Vereinbarung wirksam.

2 Artikel 25 Absatz 2 ist anwendbar.

69 SR 957.1