Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 68 Seiten
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Zeugnispflichten vor3. In Verfahren, für welche das VStrR oder die StPO gilt, besteht somit Zugang zu Informationen von Banken. Im geltenden Recht ist dies der Fall hinsichtlich sämtlicher Untersuchungsverfahren betreffend Widerhandlungen gegen die indirekten Steuern. Für die Untersuchung von Widerhandlungen gegen die direkten Steuern trifft es einerseits auf die besonderen Steueruntersuchungen zu, welche durch die Eidgenössische Steuerverwaltung nach VStrR geführt werden, andererseits auf die Steuerbetrugsverfahren, welche von den kantonalen Strafbehörden nach StPO geführt werden.
Keine Auskunfts- und Zeugnispflichten im Sinne von Artikel 47 Absatz 5 BankG bestehen in den von den kantonalen Steuerbehörden geführten Verfahren wegen Verdachts auf Hinterziehung direkter Steuern. Zwar bestehen auch hier Bescheinigungs- und Auskunftspflichten4. Die einschlägigen Bestimmungen des DBG und StHG stellen diese Pflichten im Veranlagungsverfahren aber unter den Vorbehalt gesetzlich geschützter Geheimnisse, wozu das Bankgeheimnis gehört. Da das geltende Recht für die Steuerhinterziehungsverfahren das Veranlagungsverfahren (Verwaltungsverfahren) als anwendbar erklärt, gilt dieser Vorbehalt auch in Strafverfahren. Deshalb ist in diesen Verfahren der Zugang zu Bankinformationen versagt («steuerliches Bankgeheimnis»).
Strafbarkeit juristischer Personen
Bei den direkten Steuern ist die juristische Person, deren Steuern hinterzogen werden, selber strafbar. Die für sie handelnden natürlichen Personen werden als Gehilfen oder Anstifter ins Recht gefasst. Bei den indirekten Steuern ist die juristische Person, in deren Geschäftsbereich die strafbare Handlung gesetzt wurde, nicht strafbar; strafrechtlich verfolgbar sind einzig die natürlichen Personen, welche die Tat zu verantworten haben. Wenn eine Busse von höchstens 5‘000 Franken (Verrechnungssteuer/Stempelabgaben) bzw. 100‘000 Franken (MWST) in Betracht fällt und die Ermittlung der Täterschaft Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, kann von einer Verfolgung der Täter Umgang genommen werden und an ihrer Stelle die Busse der juristischen Person zur Bezahlung auferlegt werden.
Internationale Rechtshilfe
Nach geltendem Recht gewährt die Schweiz ausländischen Strafverfolgungsbehörden wegen Steuerdelikten grundsätzlich keine Rechtshilfe (Art. 3 Abs. 3 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1]). Eine Zusammenarbeit ist indessen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn Gegenstand des ausländischen Verfahrens eine Tat ist, welche in der Schweiz als Abgabebetrug im Bereich der direkten und indirekten Steuern zu qualifizieren wäre. Ein Abgabebetrug im Sinn von Artikel 14 Absatz 2 VStrR ist nach konstanter Rechtsprechung in der
3 vgl. Art. 41 VStrR; Art. 171 StPO
4 Auskunfts- und Meldepflichten Dritter gemäss Art. 128 f. DBG