Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 68 Seiten

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Soweit die GAFI-Vorlage bereits Straftatbestände definiert, sind diese für die Steuerstrafrechtsrevision massgebend und werden deshalb für diese Vorlage übernommen.

1.4 Geltendes Recht

Straftatbestände und Strafrahmen

Die einzelnen Steuergesetze stellen die Verletzung spezifischer Pflichten, welche die jeweiligen Steuergesetze auferlegen, unter Strafe. Dies betrifft zur Hauptsache die folgenden Gesetze:

 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR

642.11);

 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14);

 Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer

(VStG; SR 642.21);

 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10);  Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG;

SR 641.20).

Ausserdem enthält das VStrR einzelne für die indirekten Steuern relevante Strafbestimmungen.

Die genannten Steuergesetze stellen regelmässig die Steuerhinterziehung unter Strafe. Steuerhinterziehung bedeutet dabei das Bewirken einer Steuerverkürzung, und damit das Vorenthalten von Steuern. Dieser Erfolg ist mit Busse bedroht. Damit gelten diese Steuerstraftaten strafrechtlich als Übertretung. Die angedrohten Bussenobergrenzen sind im Vergleich zu den Bussen des gemeinen Strafrechts höher, variieren aber je nach Steuergesetz: Bei den direkten Steuern reichen sie von einem Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuern. Für die Hinterziehung von Verrechnungssteuern und Stempelabgaben droht je nach Fallkonstellation eine Busse bis 30‘000 Franken oder bis zum Dreifachen des hinterzogenen bzw. vorenthaltenen Steuerbetrags. Das MWSTG sieht ebenfalls betragsmässig festgelegte Bussenobergrenzen vor, die aber bis zu mehreren hunderttausend Franken reichen. Auch hier öffnet sich der Bussenrahmen nach oben: sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Tatbegehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden (Art. 97 Absatz 2 Satz 1 MWSTG).

Die direkten Steuern erfassen mit dem Tatbestand der Steuerhinterziehung alle Fälle von unrechtmässigen Steuerverkürzungen, also sowohl geringfügige als auch schwerwiegende und komplexe Fälle. Das MWSTG kennt demgegenüber die qualifizierte Steuerhinterziehung, welche sich durch «erschwerende Umstände» aus-