Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 68 Seiten
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Bei den indirekten Steuern gilt bereits heute das Täterprinzip; die juristische Person ist nicht Strafrechtssubjekt. Diese Grundsätze werden beibehalten.
Anwendbarkeit allgemeinen Teil des StGB
Die allgemeinen Bestimmungen des StGB gelten bereits heute im Anwendungsbereich der VStrR, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.
Meldepflichten
Im Recht der Mehrwertsteuer werden die Melde- und Anzeigepflichten der Behörden untereinander gleich ausgestaltet wie bei den direkten Steuern.
Die bereits geltende Anzeigepflicht von Artikel 19 Absatz 1 VStrR wird erweitert, indem wie bei den direkten Steuern eine umfassende Meldepflicht statuiert wird. Den diesbezüglich restriktiven gesetzlichen Rahmenbedingungen der Meldestelle für Geldwäsche wird Rechnung getragen.
2.2.3 Anpassung der Verjährungsfristen und Sanktionen an das StGB
Am 1. Oktober 2002 trat eine neue Verjährungsordnung und am 1. Januar 2006 ein neues Sanktionensystem in Kraft. Die davon betroffenen Bestimmungen des Nebenstrafrechts wurden nicht unmittelbar im Zuge der Revision angepasst, sondern es wurde stattdessen eine Umrechnungsnormen ins StGB eingefügt (vgl. Art. 333 Abs. 2–6 StGB). Im DBG und im StHG ist deshalb noch die alte Verjährungs- und Sanktionenordnung abgebildet. Die geltenden Verjährungsfristen und angepassten Sanktionen ergeben sich erst aus der Umrechnungsnorm.
Um diese unbefriedigende Situation zu ändern, hat der Bundesrat am 2. März 2012 eine Botschaft8 verabschiedet mit dem Ziel, die Verjährungsfristen und die Sanktionen an den allgemeinen Teils des StGB anzupassen. Die vorliegende Revision berücksichtigt grundsätzlich die dort vorgeschlagenen Änderungen.
3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
Gesetzestechnisch bestehen zwei Möglichkeiten zur Regelung der Steuerstrafbestimmungen. Diese werden entweder wie bisher in den einzelnen Steuergesetzen (DBG, StHG, MWSTG, VStG etc.) geregelt oder es wird ein eigenständiges Bundesgesetz über das Steuerstrafrecht geschaffen, das nicht nur die materiellen Bestimmungen (Tatbestände), sondern auch die Verfahrensbestimmungen enthält. Die Vorteile eines separaten Bundesgesetzes über das Steuerstrafrecht liegen auf der Hand: das Zusammenführen des heute in verschiedenen Gesetzen geregelten Steuer-
8 BBl 2012 2869