Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 68 Seiten

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keine Unterbrechung mehr; deren Wegfall ist durch die längere Verjährungsfrist kompensiert (vgl. Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB).

Mit dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 200810 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI wurde mit Artikel 14 Absatz 4 VStrR ein Tatbestand geschaffen, welcher den organisierten Schmuggel («qualifizierter Abgabebetrug») als Verbrechen erfasst. Dieser Verbrechenstatbestand wird mit der GAFI-Vorlage generell auf die indirekten Steuern ausgedehnt. Der bestehende Absatz 3 von Artikel 11 VStrR hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze des Bundes nicht mehr nur als Übertretung oder Vergehen verfolgt werden, sondern – wie dargelegt – je nach Sachverhalt auch als Verbrechen. Absatz 3 ist demzufolge derart anzupassen, dass er sämtliche Steuerstraftaten erfasst.

Art. 13 Abs. 2

Diese Bestimmung zielt auf den besonderen Fall ab, in welchem die Selbstanzeige eine juristische Person, eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder eine Einzelunternehmung betrifft. Es soll vermieden werden, dass das Organ oder der Vertreter, welche die Anzeige erstatten, strafrechtlich verfolgt werden. Die Änderung erlaubt es, die Bedingungen zur straflosen Selbstanzeige juristischer Personen etc. für die indirekten Steuern zu harmonisieren.

Art. 14

Absatz 1: Die in Artikel 14 Absatz 1 VE VStrR/ARS festgelegte Strafe wird dem Allgemeinen Teil des StGB angepasst.

Absatz 2 : Das geltende Recht legt folgende maximale Freiheitsstrafen fest:

 Bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das ZG, das Tabaksteuergesetz

(TStG) und das Biersteuergesetz (BStG): 1 Jahr;

 Bei qualifizierter Hinterziehung der MWST : 2 Jahre und

 Bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Automobilsteuergesetz (AStG),

das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) und das Alkoholgesetz: 3 Jahre;

Wer einen Abgabebetrug begeht, soll dementsprechend mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Tatsächlich erfordert eine solche Tat immerhin die arglistige Täuschung der Verwaltung. Im übrigen wird die Sanktionsart den Anforderungen des allgemeinen Teils des StGB angepasst.

Absatz 3 : Dieser Absatz wurde aus dem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung der GAFI-Empfehlungen übernommen (Art. 14 Abs. 4 VE VStrR/GAFI).

Absatz 4 : Sind die Voraussetzungen von Artikel 42 StGB erfüllt, so wird nach geltenden Recht jemand, der erstmals einen Abgabebetrug – also ein Vergehen – begeht, mit einer bedingten Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. Damit kommt er besser davon als jemand, der eine einfache Übertretung begeht und dafür mit Busse

10 AS 2009 361