Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 68 Seiten
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derecht wird durch eine Meldepflicht (Art. 112 Abs. 1bisVE DBG/ARS) ersetzt, welche sämtliche Verwaltungs-, Straf- und Gerichtsbehörden erfasst. Die Meldepflicht setzt jedoch nicht einen Verdacht auf eine Straftat voraus, sondern die Vermutung einer unvollständigen Veranlagung. Wenn pflichtwidrig keine Meldung erfolgt, so stellt dies noch keine Begünstigung dar.
Zudem müssen neu die mit dem Vollzug des DBG betrauten Behörden Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den für deren Verfolgung zuständigen Behörden melden (Art. 112 Abs. 1terVE DBG/ARS). Dies erfasst nicht nur Straftaten gegen andere weitere Steuergesetze, sondern auch Straftaten gegen andere Bundesgesetze.
Mit dieser Meldepflicht werden zudem die Empfehlungen der OECD15 erfüllt.
Behörden, welche zuständig sind für die Entgegennahme von Meldungen von Verdachtsfällen für Geldwäscherei nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 655.0), sind von der Meldepflicht ausgenommen, da sie gemäss GwG ausschliesslich zur Meldung von strafbaren Vortaten verpflichtet sind. Dies betrifft konkret die Meldestelle für Geldwäscherei MROS. Soweit die Meldestelle Verdacht auf geringerfügige Straftaten hat, ist sie nach GwG nicht zur Weitermeldung verpflichtet. Diese enge Zweckbindung des GwG soll nicht durch einen anderen spezialgesetzlichen Erlass aufgehoben werden. Aus dieser Zweckbindung ergibt sich auch, dass die Amtshilfe der Meldestelle nicht weiter gehen kann. Im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision aufgrund der revidierten Richtlinien der GAFI16 ist vorgesehen, die Amtshilfe der Meldestelle gegenüber inländischen Behörden in Artikel 29 Absatz 2bis GwG abschliessend zu regeln. Eine weitergehende Amtshilfe würde sowohl der engen Zwecksetzung der Meldestelle als auch den internationalen Vorgaben des Informationsaustausches unter Meldestellen widersprechen. Demnach dürfen auch Meldungen ausländischer Partnerstellen (financial intelligence units, FIU) nur mit deren vorgängigen und ausdrücklichen Zustimmung weitergegeben werden. Die Amtshilfe durch die MROS entspricht diesen Regelungen, indem das DBG auf das GwG verweist.
Art. 120
Absatz 1: Der bisherige Verweis auf Artikel 184 DBG ist an die neue Artikelnummerierung anzupassen: Die Verjährung der Strafverfolgung wird neu unter Artikel 193 VE DBG/ARS geregelt.
Absatz 3: Im geltenden Recht führt die Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuerbetrugs zur Unterbrechung der Veranlagungsverjährung.
Die bestehenden Strafbestimmungen werden mit der Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI um ein Verbrechen ergänzt (Steuerbetrug, Art. 177 Abs. 2
16 Vgl. dazu die ausführlichen Erläuterungen in der Vernehmlassungsvorlage zur «Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groups d’action financière»: http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00571/02691/index.html?lang=de