Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 68 Seiten
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Aufgrund des Verweises in Artikel 180 Absatz 1 VE DBG/ARS finden die Strafbestimmungen von Artikel 14–17 VE VStrR/ARS auch hinsichtlich der direkten Steuern Anwendung. Dazu ist indessen einschränkend Folgendes zu bemerken: Die Strafbestimmungen des VE DBG/ARS gehen als speziellere Straftatbestände vor. So findet Artikel 14 VStrR keine Anwendung (vgl. Art. 176 und Art. 177 VE DBG/ARS). Der Tatbestand von Artikel 15 VStrR ist bereits im Tatbestand des Steuerbetrugs (Art. 177 VE DBG/ARS) enthalten. Demgegenüber sieht der VE DBG/ARS keine Sondernorm für die Unterdrückung von Urkunden und die Begünstigung vor, weshalb die diesbezüglichen Straftatbestände des VE VStrR/ARS (Art. 16 und 17 VE VStrR/ARS) anwendbar sind:
Namentlich im Bereich von Steuern und Abgaben sind Urkunden wie bspw.
Geschäftsbücher für die Durchführung einer korrekten Veranlagung oder Kontrolle von Selbstveranlagungen von erheblicher Bedeutung. Nicht selten sind sie die einzigen Beweismittel. Die Unterdrückung von Urkunden gefährdet die korrekte Veranlagung bzw. die Klärung eines allfälligen Tatverdachts erheblich.
Unabhängig davon, ob eine Steuerstraftat nachgewiesen werden kann, ahndet deshalb diese Norm die Verletzung der Aufbewahrungspflicht (vgl. Art. 126 DBG), welche der Sicherung von Nachweisen dient.
Artikel 17 VE VStrR/ARS stellt eine Spezialnorm zu Artikel 305 StGB dar. Sie
stellt einerseits sicher, dass die begünstigende und die begünstigte Person bzw. die Teilnehmer von derselben Verwaltungsbehörde verfolgt und beurteilt werden. Andererseits verhindert die Regelung in Absatz 2 von Artikel 17 VE VStrR/ARS , dass die begünstigende Person einer schwereren Strafdrohung unterliegt als die begünstigte Person. Sie verhindert mithin bei Übertretungen stossende Ungleichheiten in der Strafdrohung, und führt im Ergebnis dazu, dass bei Steuerhinterziehung entgegen der grundsätzlich in Artikel 17 Absatz 1 VE VStrR/ARS vorgesehenen Strafdrohung nicht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe droht, sondern lediglich Busse.
Art. 174
Absatz 1 übernimmt den bestehenden objektiven und subjektiven Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung (Artikel 174 DBG) und fügt ihm eine Sachüberschrift hinzu.
Die Verletzung von Verfahrenspflichten wird ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit geregelt. Somit sind Anstiftung und Gehilfenschaft dazu ausgeschlossen (vgl. Art. 5 VStrR). Wird die Busse nicht bezahlt, kann sie nicht in eine Ersatzfreihheitsstrafe umgewandelt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VStrR), sondern sie ist mittels Betreibung zu beziehen.
Im geltenden Recht droht für eine Verfahrenspflichtverletzung eine Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken. Die Strafdrohung richtet sich neu nach den allgemeinen Bestimmungen des StGB, welches für Übertretungen als Höchststrafe eine Busse von 10 000 Franken vorsieht (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Artikel 106 Absatz 1 StGB ergibt sich aus Artikel 333 Absatz 1 StGB bzw. Artikel 2 VStrR in Verbindung mit Artikel 180 Absatz 1 VE DBG/ARS.