Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
Als persönliche Voraussetzung wird nach Buchstabe b verlangt, dass die betreffende Person gut beleumdet oder allgemein vertrauenswürdig ist. Es ist dem zuständigen Kanton überlassen, wie er diese Voraussetzung prüfen will. Zudem muss die Person physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten, was mit einem entsprechenden Arztzeugnis belegt werden kann.
Schliesslich kontrolliert die Aufsichtsbehörde, ob die gesuchstellende Person eine Amtssprache ihres Kantons beherrscht (Bst. c). Dabei wird sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten müs-
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sen. Orientieren kann sie sich am europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Angemessen erscheint etwa der Nachweis von Sprachkenntnissen im Bereich Niveau B 2 (selbstständige Sprachverwendung).
Die Kantone kennen nur eine allgemeine kantonale Berufsausübungsbewilligung «Pflege», die nicht nach Bildungsgang unterscheidet, sondern identische Voraussetzungen für FH-Absolventinnen und HF-Absolventen vorsieht. Diese Regelung ist auch im GesBG vorgesehen. Für den Beruf Pflegefachfrau und -mann wird die Berufsausübungsbewilligung deshalb auch Personen erteilt, die über ein Diplom eines eidgenössisch anerkannten Bildungsganges der Fachrichtung Pflege einer höheren Fachschule oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschluss verfügen (Abs. 2).
Absatz 3 ist Folge der Vereinheitlichung der Bewilligungsvoraussetzungen auf Bundesebene. Danach erfüllt jede Person, die bereits über eine Bewilligung zur Berufsausübung eines Kantons verfügt, grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton. Dabei ist zu beachten, dass eine Person, die bereits über eine kantonale Bewilligung verfügt und in einem anderen
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Kanton tätig werden will, kraft Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) Anspruch auf ein kostenloses und rasches Bewilligungsverfahren hat (Art. 3 Abs. 4 BGBM).
Zahlreiche Kantone verlangen heute für die Bewilligung zur (je nach Sprachgebrauch) privatwirtschaftlichen oder selbständigen Berufsausübung eine zweijährige Berufspraxis nach Abschluss der Ausbildung. Im Gegensatz dazu setzt das GesBG für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung keine zweijährige Berufspraxis voraus. Der Grund dafür ist, dass die
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Schweiz im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens die Richtlinie
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der EU über die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen übernommen hat . Diese Richtlinie findet auf alle reglementierten Berufe Anwendung und regelt die Anerkennung von Bildungsabschlüssen (automatische Anerkennung und Einzelfallprüfung, vgl. Ziffer 1.6.2 sowie Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 GesBG). Wird ein Abschluss einmal anerkannt, so ist dessen Inhaberin oder Inhaber gemäss Artikel 1 und 4 der Richtlinie berechtigt zum Zugang zum Beruf. Dabei dürfen vom Aufnahmestaat keine zusätzlichen Ausbildungen, Praktika oder zusätzliche Berufs-
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erfahrung verlangt werden. Verlangte das GesBG als Voraussetzung zur Berufsausübung eine zweijährige Berufserfahrung, so dürfte diese Bestimmung nicht auf die Inhaberinnen und Inhaber von als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschlüssen angewendet werden. Damit wäre die Bestimmung nur auf Schweizerinnen und Schweizer anwendbar und würde zu einer Inländerdiskriminierung führen.
Unabhängig von den Voraussetzungen für die Berufsausübungsbewilligung kann jedoch die Kassenzulassung gemäss Artikel 55 der Richtlinie 2005/36/EG für die im GesBG geregelten Berufe vom Vorliegen von Berufserfahrung abhängig gemacht werden. Die zweijährige Berufspraxis unter Aufsicht
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(KVV Art. 45, 46–49 und 50a) , als Voraussetzung für die Kassenzulassung ist demnach mit der Richtlinie 2005/36/EG vereinbar. Es ist demnach weiterhin möglich, von Gesundheitsfachleuten mit einem in der Schweiz anerkannten ausländischen Bildungsnachweis für die Kassenzulassung zwei
44Vgl. Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen (kurz: Europäischer Referenzrahmen); www.sprachenportfolio.ch.
45SR 943.02
46SR 632.31
47RL 2005/36/EG
48Koordinationsgruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen, Richtlinie 2005/36/EG - Erläuterungen zur Funktionsweise der sektoralen Regelungen - Grundsätze/Begriffe, Brüssel, 3. März 2008, Punkt 5.