Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) und der dazu-
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gehörigen Verordnung festgelegt. Nach Artikel 1 Absatz 3 BGMD bestimmt der Bundesrat, welche
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reglementierten Berufe einer Meldepflicht unterliegen .
Absatz 3 ermöglicht Inhaberinnen und Inhabern einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung, ihren Beruf während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in anderen Kantonen auszuüben. Hierzu genügt eine entsprechende Meldung bei der zuständigen kantonalen Behörde. Einschränkungen und Auflagen der erteilten Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Dauert die Tätigkeit länger, muss eine Bewilligung des jeweiligen Kantons eingeholt werden. Diese Bestimmung soll die Umgehung von Auflagen und Einschränkungen durch die Ausübung der Gesundheitsberufe in einem anderen Kanton verhindern.
Art. 15 Berufspflichten
In den Kantonen sind die Berufspflichten unterschiedlich geregelt. Ein Aspekt kann in bestimmten Kantonen als Voraussetzung für die Bewilligungserteilung, in anderen wiederum als Berufspflicht ausgestaltet sein. Im vorliegenden Entwurf wurde bei der Definition der Berufspflichten sowohl den geltenden kantonalen Regelungen, dem Wunsch nach einer gewissen Kohärenz mit den Berufspflichten der universitären Medizinalberufe sowie allfälligen besonderen Bedürfnissen der Gesundheitsberufe Rechnung getragen. Die Berufspflichten von Artikel 15 gelten für Personen, die einen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Die Aufzählung ist abschliessend.
Buchstabe a: Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört ausdrücklich zu den Berufspflichten der universitären Medizinalberufe (Art. 40 Bst. g MedBG), ist aber nur in einer Minderheit der geltenden kantonalen Regelungen für die Berufe gemäss GesBG enthalten. Da diese Berufspflicht auch mit der Organisation der Gesundheitsversorgung in Zusammenhang steht, soll sie weiterhin durch die Kantone konkretisiert werden, damit auf lokale Gegebenheiten Rücksicht genommen werden kann. Durch die gewählte Generalklausel erhalten die Kantone bei der Umsetzung einen gewissen Spielraum. Die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung kann beispielsweise die Pflicht enthalten, die Behörden bei nicht natürlichen Todesfällen zu informieren (diese Pflicht ist in 18 Kantonen bereits gegeben). Die Kantone können auch die Pflicht vorsehen, Beistand zu leisten und nach Massgabe der kantonalen Vorschriften an Notfalldiensten mitzuwirken.
Buchstabe b: Gegenwärtig sind Personen mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung in 16 der 26 Kantone verpflichtet, ihre allgemeinen und berufsspezifischen Kompetenzen kontinuierlich zu vertiefen und zu erweitern. In fünf der 16 Kantone wird diese Pflicht auch den Gesundheitsfachleuten ohne Berufsausübungsbewilligung auferlegt. In einem Kanton gilt die Pflicht nur für Hebammen mit einer Bewilligung zur Berufsausübung. Neun Kantone sehen diesbezüglich keine Vorschriften vor. Die Vereinheitlichung einer solchen Voraussetzung auf Bundesebene liegt auf der Hand.
Buchstabe c: Die Respektierung der Grenzen der während des Studiums erworbenen sowie der durch lebenslanges Lernen angeeigneten Kompetenzen erhält bei Personen, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, eine besondere Relevanz. Es ist äusserst wichtig, dass diese Fachleute die eigenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im konkreten Anwendungsfall korrekt einschätzen können.
Buchstabe d: Im Vordergrund steht das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten. Diese haben einen Anspruch auf Aufklärung. Nur, wenn Patientinnen und Patienten über alle notwendigen Informationen über eine vorgeschlagene Behandlung verfügen, sind sie in die Lage, dieser Behandlung aus freiem Willen zuzustimmen oder sie abzulehnen.
55 Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern in reglementierten Berufen (VMD): SR 935.011
56 Artikel 1 Absatz 3 BGMD