Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
Jahre Berufspraxis zu verlangen. Die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ist deshalb faktisch wenig attraktiv für Personen, die nicht über eine zweijährige Berufserfahrung verfügen.
Art. 12 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
Absatz 1: Zur Sicherung einer allen zugänglichen Versorgung von hoher Qualität können die Kantone eine Bewilligung eingeschränkt erteilen. Zulässig sind fachliche Einschränkungen (z. B. auf einen bestimmten Gesundheitsberuf), zeitliche Beschränkungen (insbesondere die Befristung der Bewilligung) oder räumliche Einschränkungen (z. B. auf eine bestimmte Gemeinde). Ein Kanton hat zum Beispiel die Möglichkeit, einer Hebamme eine Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu erteilen, die geografisch auf eine Bergregion oder Randregion mit schwierigem Zugang zu einem Spital oder Geburtshaus beschränkt ist oder in der die Dichte der praktizierenden Hebammen so niedrig ist, dass die Qualität und die Sicherheit der Versorgung nicht gewährleistet wären. Zudem können die Kantone die Bewilligungen mit Auflagen verbinden.
Die Bestimmungen des GesBG betreffend die Möglichkeiten, die Bewilligung einzuschränken oder mit Auflagen zu verbinden, sind im Verhältnis zum BGBM als Lex specialis zu betrachten. Wird eine Bewilligung nur eingeschränkt oder mit Auflage erteilt, so ist dies gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BGBM mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse zu begründen. Dafür kommt einzig die Sicherung einer zuverlässigen Versorgung von hoher Qualität in Frage. Ausserdem muss eine kantonale Einschränkung oder Auflage gemäss Artikel 3 BGBM gleichermassen für ortsansässige Personen
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gelten (Bst. a) und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Bst. c).
Art. 13 Entzug der Bewilligung
Absatz 1: Beim nachträglichen administrativen Entzug einer Bewilligung finden die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts Anwendung, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Der Absatz 2 sieht einen Informationsaustausch zwischen den betroffenen Kantonen im Falle eines Bewilligungsentzugs vor.
Art. 14 Meldepflicht
Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich nach Anhang III des Freizügig-
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keitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
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(Freizügigkeitsabkommen) oder nach Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Er-
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richtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) auf die Richtlinie 2005/36/EG berufen können, dürfen ihren Gesundheitsberuf nach diesem Gesetz ohne Bewilligung als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz ausüben (Abs. 1). Dabei kann die Schweiz eine Meldepflicht vorsehen.
Die Schweiz hat in den reglementierten Gesundheitsberufen diese Möglichkeit genutzt und eine Meldepflicht statuiert (Abs. 2). Die Meldepflicht besteht für natürliche Personen, die den reglementierten Beruf in eigner fachlicher Verantwortung ausüben. Das entsprechende Meldeverfahren ist im Bundes-
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gesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen
50BGE 134 II 329, E. 5.4
51 SR 0.142.112.681.1
52 SR 0.632.31
53 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
54 SR 935.01; BBl 2012 9733