Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten

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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht

Eine mögliche Regulierung eines Registers auf Stufe Bund würde folgendermassen aussehen:

Vorschlag einer normativen Regelung eines Gesundheitsberuferegisters im GesBG

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1

Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität:

a. der Ausbildung, die an den Fachhochschulen in den Gesundheitsberufen auf der Bachelorstufe vermittelt wird, und der Berufsausübung der Absolventinnen und Absolventen einer solchen Ausbildung;

b. der Berufsausübung der Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms, das ihnen aufgrund eines eidgenössisch anerkannten Bildungsgangs der Fachrichtung Pflege von einer höheren Fachschule ausgestellt wurde. 2

Zu diesem Zweck regelt es namentlich:

a. die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs;

b. die Akkreditierung der Bachelorstudiengänge;

c. die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse;

d. die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;

e. das Gesundheitsberuferegister (Register).

5. Kapitel: Privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung

1. Abschnitt: Berufsausübung

Art. 14 Meldepflicht

1

Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich nach Anhang III des Abkommens vom 89

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) oder nach An-

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hang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

91

(EFTA) auf die Richtlinie 2005/36/EG berufen können, dürfen ihren Gesundheitsberuf ohne Bewilligung als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer ausüben.

2

Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das 92

im Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist.

3

Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Beruf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Behörde melden.

4

Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldungen ins Register ein.

6. Kapitel: Register

Art. 22 Zuständigkeit und Zweck

1

Das Departement des Innern (EDI) führt das Register der Gesundheitsberufe.

2

Das Register dient:

a. der Information und dem Schutz der zu behandelnden Personen;

b. der Qualitätssicherung;

c. statistischen Zwecken;

d. der Information in- und ausländischer Stellen; und

89 90 91 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens.