Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten

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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht

2. Kapitel: Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor- oder Masterstudiengangs

Art. 3 Allgemeine Kompetenzen

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Die Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges und die Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudienganges müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:

a. Sie sind fähig, eigenverantwortlich und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.

b. Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.

c. Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.

d. Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.

e. Sie verfügen über die Kenntnisse, die für die präventiven, diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und palliativen Massnahmen erforderlich sind.

f. Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.

g. Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.

h. Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren und sie kennen E-Health-Anwendungen beim Patienten- und Versorgungsmanagement.

i. Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich sowie der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.

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Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudienganges erweitern und vertiefen ihre auf Bachelorstufe erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten:

a. Sie sind fähig, eigenverantwortlich eine vertiefte klinische Einschätzung von komplexen Patientensituationen in ihrem Berufsfeld vorzunehmen und entsprechende Massnahmen einzuleiten oder auszuführen;

b. Sie sind fähig, Koordinations- und Führungsaufgaben im Rahmen von interprofessionellen Teams zu übernehmen;

c. Sie können klinisch ausgerichtete Forschungsvorhaben initiieren, evaluieren, die Erkenntnisse in die Praxis implementieren und ihr Wissen weitervermitteln.

Art. 4 Soziale und persönliche Kompetenzen

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Die Bachelor- und Masterstudiengänge unterstützen die Entwicklung der sozialen und persönlichen Kompetenzen der Studierenden im Hinblick auf die Anforderungen ihres zukünftigen Berufes.

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Insbesondere sollen die Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges und die Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudienganges fähig sein, bei der Berufsausübung:

a. ihre Verantwortung gegenüber Individuum, Gesellschaft und Umwelt wahrzunehmen und dabei ethische Prinzipien zu beachten;

b. die eigenen Stärken und Schwächen zu erkennen und die Grenzen ihrer Tätigkeit zu respektieren;

c. das Selbstbestimmungsrecht der zu behandelnden Personen zu wahren;

d. zu den zu behandelnden Personen und deren Angehörigen eine professionelle und den Umständen angemessene Beziehung aufzubauen.

Art. 5 Berufsspezifische Kompetenzen

Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der betroffenen Hochschulen und der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt die berufsspezifischen Kompetenzen, die die Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges und die Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudienganges aufweisen müssen.